WEG-Hausverwaltung verlangt Geld für Eigentümerwechsel

6. November 2024 15:27 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

erstmal vielen Dank, dass Sie meine Anfrage durchlesen.
Ich habe Ende 2023 eine Eigentumswohnung gekauft und die Hausgeldabrechnung für 2023 kam vor zwei Monaten. Darin schreibt die Hausverwaltung, dass sie 449€ von mir für den Eigentumsübergang haben möchte. In meinem notariellen Kaufvertrag stand von solchen Kosten nichts drin. Was allerdings in meinem Kaufvertrag drinstand, war ein kurzer Satz des Notars, dass nach aktueller BGH-Rechtsprechung die Kosten auf die Gemeinschaft umzulegen sind. Das spricht ja schon mal dafür, dass ich die Kosten nicht tragen muss.

Ich habe der Hausverwaltung zwei mal schriftlich mitgeteilt, dass sie beim Abbuchen der Hausgeldnachzahlungen die 449€ nicht abbuchen sollen. Jetzt haben sie das aber leider heute doch gemacht. Wie fahre ich nun fort?
6. November 2024 | 16:32

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


[b]I.[/b]

Basierend auf den Informationen, die Sie bereitgestellt haben, scheint es, dass die Hausverwaltung die Kosten für den Eigentumsübergang in Höhe von 449€ von Ihnen verlangt hat, obwohl in Ihrem notariellen Kaufvertrag nichts über diese Kosten steht und der Notar darauf hingewiesen hat, dass nach aktueller BGH-Rechtsprechung solche Kosten auf die Gemeinschaft umzulegen sind.


1.

Prüfung der Rechtslage:

Zunächst sollten Sie den Kaufvertrag und die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) genau prüfen, um sicherzustellen, dass keine Regelung existiert, die diese Kosten Ihnen auferlegt.

Der Hinweis des Notars auf die BGH-Rechtsprechung deutet darauf hin, dass solche Kosten in der Regel von der Gemeinschaft getragen werden sollten.


2.

Widerspruch einlegen:

Da die Hausverwaltung die 449€ bereits abgebucht hat, sollten Sie schriftlich Widerspruch gegen diese Abbuchung einlegen.

Fordern Sie die Hausverwaltung auf, den Betrag zurückzuerstatten, da die Kosten nach Ihrer Auffassung und der des Notars nicht von Ihnen zu tragen sind.


3.

Rückbuchung veranlassen:

Kontaktieren Sie Ihre Bank, um zu prüfen, ob eine Rückbuchung der unrechtmäßig abgebuchten Summe möglich ist.

Banken bieten oft die Möglichkeit, Lastschriften innerhalb einer bestimmten Frist zurückzubuchen.


4.

Rechtliche Schritte erwägen:

Sollte die Hausverwaltung nicht bereit sein, den Betrag zurückzuerstatten, könnten Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Dies könnte die Einschaltung eines Anwalts umfassen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.


5.

Kommunikation mit der Hausverwaltung:

Setzen Sie die Hausverwaltung schriftlich darüber in Kenntnis, dass Sie die Rückbuchung veranlasst haben und dass Sie auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung und des Hinweises im Kaufvertrag nicht bereit sind, die Kosten zu tragen.


[b]II.[/b]

Es ist wichtig, dass Sie alle Schritte schriftlich dokumentieren und alle relevanten Unterlagen aufbewahren, um im Falle eines Rechtsstreits gut vorbereitet zu sein.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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