WEG - Gemeinschaftseigentum

| 9. Juli 2012 08:54 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Bitte um folgende Auskunft:
wir sind Eigentümer einer Wohnung in einem denkmalgeschütztem Haus Bj. 1900, der Dachstuhl mit Speicher hat keine Dämmung. Der Eigentümer der Dachgeschosswohnung möchte nun diese umfangreich renovieren. Der darüber liegende Speicher, der Gemeinschaftseigentum ist, möchte er dämmen (seine Decke). Auf den Boden des Speichers soll eine Dämmschicht mit neuem Boden aufgebracht werden.
Müssen diese Kosten von allen Eigentümern getragen werden? Müssen wir zustimmen?


Mit freundlichen Grüßen

9. Juli 2012 | 09:35

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail: kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ihr Nachbar kann gemäß § 21 Abs. 4 und 5 WEG eine Verwaltung nach billigem Ermessen gemäß den Vereinbarungen und Beschlüssen, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen.

Dies führt natürlich nicht dazu, dass ein denkmalgeschütztes Gebäude in Bezug auf die Wärmeisolierung auf den Stand eines Neubaus gebracht werden muss. Wenn man Eigentümer einer älteren Immobilie ist, dann muss man grundsätzlich die Standards einer solchen älteren Immobilie in Bezug auf den Wärmeschutz, aber auch in Bezug auf den Lärmschutz usw. akzeptieren. Ihr Nachbar dürfte ja gewusst haben, dass er eine alte und schlecht wärmeisolierte Eigentumswohnung kauft.

Wenn es aber bauliche Probleme mit nicht der gedämmten Decke zwischen der Dachgeschosswohnung und dem Speicher wie etwa eine Schmimmelbildung gegeben hat oder aber eine solche zukünftig zu befürchten ist, wäre die Dämmung durchaus eine Maßnahme, die der ordnungsgemäßen Instandhaltung der Immobilie dient und von der Eigentümergemeinschaft zu tragen wäre.

Die Frage ist somit weniger juristischer als baulicher Natur, so dass ich an dieser Stelle mangels baufachlicher Kenntnisse nicht abschließend beurteilen kann, ob Sie der Baumaßnahme zustimmen müssen. Wenn keine Einigung in der Eigentümerversammlung zu erzielen ist, wäre Ihr Nachbar gut beraten, ein sog. selbständiges Beweisverfahren einzuleiten, in dem ein gerichtlich bestellter Bausachverständiger zu klären hat, ob die Dämmung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung erforderlich ist. Ggf. wäre es auch sinnvoll, sich vorab im Sinne einer Schiedsvereinbarung auf einen Privatgutachter zu verständigen, der dann für beide Parteien verbindlich klärt, ob es sich bei dieser Maßnahme um eine solcher der ordnungsgemäßen Instandhaltung handelt.

Ist dies nicht der Fall, könnte man dem Nachbar noch gestatten, die Dämmung auf eigene Kosten und Risiken anzubringen, da er ja hierdurch offenbar Heizkosten einsparen will.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 11. Juli 2012 | 08:32

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