gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
1. Wie Sie richtig zitieren, sind Beiratsmitglieder gem. § 25 Abs. 5 WoEigG von der Abstimmung über Ihre Entlastung ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass die entsprechenden Stimmen entfallen, also nicht mitgezählt werden. In der geschilderten Konstellation 6/3 wäre daher eine Entlastung mit 2:1 Stimmen möglich. Entgegen manch vertretener Ansicht werden die Beiratsstimmen nicht als Enthaltung gewertet, sie fallen gänzlich weg.
2. Bei Beiratswahlen hingegen sind sämtliche Beiratsmitglieder stimmberechtigt, § 25 Abs. 5 WoEigG findet keine Anwendung.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche frohe Weihnachten und ein erfolgreiches Jahr 2011.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Zunächst vielen Dank:
Sie gehen unter 1.) nicht auf WEGs kleiner als 5 Einheiten ein! Es muss doch bei jedem TOP die Beschlussfähigkeit geprüft werden, was ist den bei einer Entlastung wenn die Stimmen ohne den Beirat weniger 50% der gesamten MEA ergeben?
2.) Auch bei einer Abwahl kann der amtierende Beirat mitstimmen? Kein Ausschluss gem. 25 Abs. 5 WEG?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
1.Auch bei der Konstellation 5/3 gilt grundsätzlich dasselbe. Die MEA der nicht stimmberechtigten Eigentümer werden unter Nichtanwendung des § 25 Abs. 3 WoEigG nicht mitgerechnet, da anderenfalls in der Tat niemals eine Beschlussfassung (im Erstbeschluss) möglich wäre (vgl. BayObLG, WuM 1992, 709; OLG Düsseldorf, ZMR 99, 274; KG Berlin, WuM 1994, 41; a.A.: Häublein, NZM 2004, 534).
Würde man also der Literaturmeinung folgen, könnten in den geschilderten Kostellationen Entlastungen nur unter Anwendung des § 25 Abs. 4 WoEigG erfolgen. Dieses Ergebnis erscheint jedoch bei Klein-WEGen unbillig, so dass der Rechtsprechung zu folgen ist.
2. Auch bei der Abwahl ist § 25 Abs. 5 WoEiG nicht anzuwenden. Wie auch bei der Wahl fehlt es, im Gegensatz zur Entlastung, mit der ein negatives Schuldanerkenntnis abgegeben wird, am rechtsgeschäftlichen Charakter, der erst den Stimmrechtsausschluss begründet (vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, § 25 Rdz. 23).
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt