6. Februar 2018
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17:45
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Löschfrist aus dem Führungszeugnis können Sie § 34 BZRG entnehmen. Ich gehe davon aus, dass Sie zu einer niedrigen Geldstrafe verurteilt worden sind. Die Löschfrist beträgt dann drei Jahre, der Eintrag würde also grundsätzlich noch ein weiteres Jahr im Register stehen.
Die vorzeitige Löschung von Einträgen ist nur in Ausnahmefällen möglich nach § 49 BZRG. Dort heißt es:
"Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören."
Das öffentliche Interesse steht der Löschung jedoch regelmäßig entgegen. Dies gilt grundsätzlich auch trotz beruflicher Konsequenzen. Auch wenn hier schon mehr als die Hälfte der gewöhnlichen Löschfrist verstrichen ist, schätze ich die Chancen auf einen erfolgreichen Antrag daher als eher gering ein. Versuchen können Sie es aber trotzdem, es gibt nämlich keine festen Leitlinien, wann der Antrag abzulehnen ist. Den Antrag richten Sie an das Bundesamt für Justiz, dies ist die zuständige Behörde.
Ich zitiere aus den Vorgaben des BfJ:
Anträge sind schriftlich und mit Unterschrift unter Angabe der vollständigen Personalien (Geburtsname, Familienname, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort) sowie der Wohnanschrift an das Bundesamt für Justiz zu richten. Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich. Bei Antragstellung durch eine/n Bevollmächtigte/n (auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt) ist stets eine Vollmacht vorzulegen. Sofern die Vollmacht auch die Entgegennahme von Schriftstücken umfassen soll, ist dies ausdrücklich aufzunehmen.
Der Antrag soll eine umfassende Darstellung der Lebenssituation enthalten. Die vorgetragenen Umstände sind durch Abschriften aussagekräftiger Schriftstücke (z.B. Geburtsurkunden von Kindern, Bescheide über den Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe, Kündigungsschreiben, Einstellungsangebote, Aufforderung zur Vorlage eines Führungszeugnisses) glaubhaft zu machen.
Ich empfehle Ihnen darüber hinaus aber die Kündigung arbeitsrechtlich prüfen zu lassen. So ohne Weiteres ist eine Kündigung aus diesem Grund nicht möglich. Für die Forderung eines Führungszeugnisses ist der Arbeitgeber selbst verantwortlich. Wenn Sie diesen nicht bei der Anstellung darüber getäuscht haben (behauptet haben keine Einträge zu haben), sehe ich die Kündigung als unbegründet an. Gegen eine Kündigung müssten Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt Kündigungsschutzklage einreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt