Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um den Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden, ist eine übereinstimmende Erklärung der Bank, ihres Mannes, und von Ihnen selbst notwendig. Die Bank wird Ihnen die Vorfälligkeitsentschädigung dann entsprechend mitteilen, diese wären es sie gemeinsam, im Zweifel je zur Hälfte, bezahlen müssen.
Sie müssen also der Bank gemeinsam Ihren Wunsch mitteilen, diesem muss die Bank dann zustimmen. Weitere förmliche Voraussetzungen existieren nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
vielen Dank. So weit habe ich das verstanden, aber die Bank willigt nicht ein. Wir haben bereits eine Anfrage gestellt und mein Mann möchte auch aus dem Vertrag aussteigen (also aus der Schuldhaft entlassen werden), da er die Immobilie nicht mehr bewohnt und auch nicht mehr dafür haften möchte. Die Bank hat angeboten eine Schuldhaftentlastung zu überprüfen. Ich bin mir unsicher, ob mein Gehalt dafür ausreicht.
Nach § 489 BGB kann man bei einem berechtigten Interesse den Darlehensvertrag vor Ablauf der 10 Jahre kündigen.
Gibt es im Falle der Scheidung einen solches berechtigtes Interesse? Oder welches wären Gründe für ein berechtigtes Interesse?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Leider ist die Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer aus dem Darlehen zu entlassen. Dies bringt regelmäßig Schwierigkeiten.
Eine außerordentliche Kündigung nach § 490 BGB sehe ich hier leider ebenfalls nicht. Wenn Sie sich das Regelbeispiel für einen derartigen Grund ansehen, wird klar, dass es mit Ihrer Situation schwierig ist.
"Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat." Dies wäre der Regelfall des berechtigten Interesses für eine außerordentliche Kündigung.