23. Mai 2009
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14:22
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Maßgebend ist der Inhalt des Praktikumvertrages, sowie der Auflösungsvereinbarung. Soweit die Auflösungsvereinbarung eine Arbeitsbescheinigung nicht ausschließt und der Praktikumvertrag eines Arbeitsbescheinigung erst nach Absolvierung des sechswöchigen Praktikums vorsieht, haben Sie einen Anspruch auf eine entsprechende Bescheinigung.
2. Hinsichtlich der Vergütung ist diese für die drei Wochen zu entrichten, da Sie aus dem Praktikumvertrag einen entsprechenden Vergütungsanspruch haben. Die Auflösungsvereinbarung betrifft nur die vorzeitige Beendigung des Praktikumvertrages, führt aber nicht dazu, dass Sie Ihren Vergütungsanspruch verlieren.
3. Folglich haben Sie einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für die Zeit Ihrer Tätigkeit. Die Praktikumbescheinigung sollten Sie in jedem Fall anfordern. Hier reicht eine kurze Bestätigung des Arbeitsgebers, soweit Sie nicht eine bestimmte Form der Bestätigung benötigen.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA