Vorzeitige Auflösung eines Vetrages

| 23. Mai 2009 13:59 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich hatte einen Vertrag über ein sechswöchiges Praktikum unterschrieben und nach drei Wochen um eine vorzeitige Vertragsauflösung gebeten, die akzeptiert worden ist. Meine Frage ist nun: Kann ich für die ersten drei Wochen eine Arbeitsbescheinigung bekommen und bekomme ich für diesen Zeitraum auch das vereinbarte Gehalt oder ist das durch die Auflösung des Vertrages hinfällig?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir weiterhelfen könnten!
23. Mai 2009 | 14:22

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Maßgebend ist der Inhalt des Praktikumvertrages, sowie der Auflösungsvereinbarung. Soweit die Auflösungsvereinbarung eine Arbeitsbescheinigung nicht ausschließt und der Praktikumvertrag eines Arbeitsbescheinigung erst nach Absolvierung des sechswöchigen Praktikums vorsieht, haben Sie einen Anspruch auf eine entsprechende Bescheinigung.

2. Hinsichtlich der Vergütung ist diese für die drei Wochen zu entrichten, da Sie aus dem Praktikumvertrag einen entsprechenden Vergütungsanspruch haben. Die Auflösungsvereinbarung betrifft nur die vorzeitige Beendigung des Praktikumvertrages, führt aber nicht dazu, dass Sie Ihren Vergütungsanspruch verlieren.

3. Folglich haben Sie einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für die Zeit Ihrer Tätigkeit. Die Praktikumbescheinigung sollten Sie in jedem Fall anfordern. Hier reicht eine kurze Bestätigung des Arbeitsgebers, soweit Sie nicht eine bestimmte Form der Bestätigung benötigen.

Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 25. Mai 2009 | 09:46

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