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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich hiermit gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
1.
Ein Aufhebungsvertrag (muss zwingend wie die Kündigung schriftlich erfolgen) beider Arbeitsvertragsparteien steht nichts im Wege, sofern sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam darauf einlassen.
2.
Nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung wäre es in der Tat besser, innerhalb der Probezeit zu kündigen (siehe dazu gleich unten), da ansonsten auch die Gefahr besteht, dass sich die Gegenseite nicht auf einen Aufhebungsvertrag einlässt, gegebenenfalls eine Vertragsstrafe etc. gezahlt werden muss (siehe dazu gleich unten).
3.
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Davon abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist (im Arbeitsvertrag).
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
4.
Es käme auf den Inhalt Ihres Arbeitsvertrages, gegebenenfalls auf eine bestehende Betriebsvereinbarung und einen Tarifvertrag an, was eine Vertragsstrafe/sonstige Schadensersatzansprüche Ihres Arbeitgebers bei der Firma X anbetrifft.
Manche Arbeitsverträge sehen nämlich folgendes vor:
„Vertragsstrafe:
Herr/Frau …… verpflichtet sich, für den Fall der rechtswidrigen und schuldhaften Nichtaufnahme der Arbeit oder der vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR …… zu zahlen. Die Firma ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.“
Deshalb sollte man mit einem Antrag an den Arbeitgeber auf Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages vorsichtig sein, wohingegen eine einseitige Kündigung des Arbeitnehmers unverfänglicher ist, zumal niemand dazu gezwungen werden kann irgendwelche Kündigungsgründe anzugeben.
Rechtswidrig und schuldhaft beziehungsweise vertragswidrig kann eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter diesen Umständen nicht sein, so jedenfalls meine Einschätzung.
Die Vertragsstrafe darf in der Regel der Höhe nach nicht über ein Monatsgehalt hinausgehen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rückfrage vom Fragesteller
14.12.2009 | 12:29
Vielen Dank für die von Ihnen erteilten Auskünfte.
Hier nun noch eine Rückfrage:
Eine wie von Ihnen Zitierte Klausel existiert nicht in meinem Arbeitsvertrag. Kann bei beidseitger Zustimmung zur Aufhebung des bestehenden Vertrages überhaupt eine "vertragswidrige" Handlung begangen werden, da aus meinem Verständnis der ursprüngliche Arbeitsvertrag nach der Aufhebung ja nicht mehr gültig ist?
Ich würde nun Folgendes versuchen:
Bei Firma X vorstellig werden und offen meine Absicht kund tun, dass Arbeitsverhältnis in der Probezeit zu kündigen. Gleichzeitig würde ich um eine Aufhebung des Arbeitsvertrages bitten. Stimmt Firma X einer Aufhebung nicht zu, würde ich weiterhin in der Probezeit kündigen.
Eine Frage noch:
Kann ich vor der erfolgten Kündigung bzw. Aufhebung meinen neuen Arbeitsvertrag bei Firma Y bereits unterzeichnen?
Nochmals vielen Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14.12.2009 | 12:40
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Richtig, eine vertragswidrige Handlung läge weder bei einem Aufhebungsvertrag noch bei einer Kündigung durch Sie vor.
Schadensersatz kann meines Erachtens auch nicht verlangt werden, weil Sie ja regulär innerhalb der Probezeit selbst mit einer vierzehntägigen Frist kündigen können.
Sie können natürlich auch vor der erfolgten Kündigung beziehungsweise Aufhebung Ihr neues Arbeitsverhältnis eingehen, wobei allerdings nicht die Gewähr dafür besteht, dass Ihnen Ihr alter Arbeitgeber keine Schwierigkeiten macht, ich dieses aber für eher unwahrscheinlich halte.
Möglich wäre es auch, sich von Ihrem neuen Arbeitgeber schriftlich zusichern zu lassen, dass nach erfolgter Kündigung beziehungsweise Aufhebung des alten Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsvertrag bei diesen neuen Arbeitgeber geschlossen wird, wenn man wirklich ganz sichergehen will. Dieses wäre praktisch ein Vorvertrag unter den genannten Bedingung der Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses.
Notwendig ist dieses aber wie gesagt nicht.
Es sollte auch noch mit Ihrem Arbeitgeber geklärt werden, ob eine Freistellung von der Arbeitsleistung bei einer Kündigung/Aufhebungsvertrag bezüglich des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt. Innerhalb der Freistellung wäre es auch möglich, ein neues Arbeitsverhältnis aufzunehmen, wenn man dieses derart vereinbart.
Ich hoffe, Ihre Rückfrage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
14.12.2009 | 12:01
Sehr geehrter Fragesteller,
eines noch zu Ihrer Information:
Sie könnten dann bis zum Mitte des Monats Januars (15.1.10), also zum nächst- und erstmöglichen Kündigungstermin kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt