Vorvertraglicher Anspruch

| 6. September 2010 10:39 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Fall:
Ein Angebot wurde mündlich bestätigt. Auf Grund dieser Aussage und des vom Kunden knapp bemessenem Zeitrahmens, wurden die Arbeiten zur Umsetzung der Inhalte des Angebots sofort aufgenommen. Es Handelt sich hierbei um die Erstellung eines Internetauftritts und der Vermarktung durch einen Interdienstleister. Der Internetdienstleister erstellte, nach mündlicher Zusage, 4 Designvorschläge die in einem persönlichen Termin mit dem Kunden besprochen wurden. In diesem Gespräch hatte sich der Kunde für ein Design entschieden (ein Mix aus den Vorschlägen). Zeitgleich wurde der Vertrag aufgesetzt und dem Kunden zugesandt. Aus den Vorschlägen wurde nun erneut ein Design entwickelt. In einem zweiten Termin, bei dem der Grafiker und Mitarbeiter des Kunden anwesend war, wurde nun das neue Design besprochen, auf die Drucksachen des Grafikers abgestimmt und erneut angepasst. In weiteren E-Mail-Korrespondenzen wurde nun der Feinschliff vorgenommen. Als dann der Internetdienstleister die Freigabe zur Programmierung haben wollte kam erst mal nichts. Dann der Anruf: Der Kunde sich für einen anderen Anbieter entschlossen. (Grund dafür war nicht das Design, die Kompetenzen oder das Produktportfolio des Anbieters sondern ein "banaler" technischer Vorteil des Mitbewerbers.) Von der mündlichen Zusage bis zur Absage sind drei Wochen vergangen in denen der Auftraggeber zusätzlich eine Woche im Urlaub war.

Frage: Können die geleisteten Arbeiten, Fahrten, Termine und Telefonate (oft über eine Stunde mit enorm viel Wissenstransfer) dem Kunden trotz fehlender Unterschrift in Rechnung gestellt werden? Und wenn ja, mit welcher rechtlichen Begründung?

E-Mail Korrespondenzen liegen vor.
6. September 2010 | 10:43

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Wenn Sie schreiben "Ein Angebot wurde mündlich bestätigt.", ist damit ein Vertrag zustande gekommen, der die Erstellung einer Webseite zum Gegenstand hatte, damit als Werkvertrag, § 631 BGB zum Gegenstand hatte.

Nach § 649 BGB kann der Besteller den Vertrag jederzeit kündigen, muss aber die vereinbarte Vergütung zahlen, abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen Ihrerseits.

Sie können daher die bisher erbrachten Leistungen abrechnen.


Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 6. September 2010 | 10:49

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