20. Juni 2024
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10:21
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich beantworten - ich komme zu folgender Einschätzung:
Ein Anspruch auf eine persönliche Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit als Gruppenleitung besteht für Sie wahrscheinlich nicht.
Die Regelung in § 14 TVöD bzw. TV-L, wonach bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit für mindestens einen Monat eine persönliche Zulage zu zahlen ist, gilt für Sie als außertariflich Beschäftigter gerade nicht. Der TVöD/TV-L findet auf Ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung.
Mangels offizieller Beauftragung mit der Wahrnehmung der Gruppenleitungsfunktion dürfte auch kein Anspruch auf eine Zulage aus Ihrem außertariflichen Arbeitsvertrag bestehen. Dafür müsste Ihr Arbeitgeber Ihnen die höherwertige Tätigkeit ausdrücklich übertragen haben.
Die bloße Übernahme der Aufgaben aus Eigeninitiative, weil es üblich ist, dass der dienstälteste Referatsleiter dies tut, begründet noch keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Dafür fehlt es an einer entsprechenden vertraglichen Grundlage.
Ich empfehle Ihnen, mit Ihrem Arbeitgeber das Gespräch zu suchen und auf eine offizielle Beauftragung mit der Wahrnehmung der Gruppenleitungsfunktion zu drängen, verbunden mit einer angemessenen Zulage. Nur so können Sie einen Anspruch begründen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg