Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider liegt derzeit ein sogenannter Ausweisungsgrund vor.
Ein Ausweisungs- und damit Versagungsgrund ist dann gegeben, wenn der Antragsteller außerhalb der BRD eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist, was bei der Körperverletzung der Fall ist.
Die Verjährung ist in England zu prüfen und von da ist vor dem Antrag die Löschung zu beantragen und am besten noch ein Auszug vorzulegen, dass keine Straftat mehr in deren Register besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider liegt derzeit ein sogenannter Ausweisungsgrund vor.
Ein Ausweisungs- und damit Versagungsgrund ist dann gegeben, wenn der Antragsteller außerhalb der BRD eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist, was bei der Körperverletzung der Fall ist.
Die Verjährung ist in England zu prüfen und von da ist vor dem Antrag die Löschung zu beantragen und am besten noch ein Auszug vorzulegen, dass keine Straftat mehr in deren Register besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen