Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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es ist leider keine Seltenheit, dass von einem Leistungsträger unterschiedliche Auskünfte erteilt werden. Über die Gründe kann man nur spekulieren.
Die erste Sachbearbeiterin hat offenkundig den Schwerpunkt der Auskunft auf die Sperrzeit gesetzt. Die gemachte Auskunft ist auch nach der Rechtsprechung des BSG zutreffend; wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von ALG I vorliegen, kommt in Ihrem Fall keine Sperrzeit in Betracht.
Nach Antragstellung sind dann aber; und dieses zu Ihrer Frage 2), zunächst die Voraussetzungen für den Bezug von ALG I geprüft worden. Dazu zählt auch die Erfüllung der Anwartschaftszeiten.
in § 142 SGB III heißt es dazu:
" Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat..........".
Es wird demnach zu entscheiden sein, ob man die Zeit der Vorruhestandsregelung als Versicherungspflichtverhältnis ansehen kann.
Sie sollten mit der Begründung Widerspruch einlegen, dass die Vorruhestandregelung als ein solches Verhältnis anzusehen ist. Zumindest sollten Sie dieses nicht unversucht lassen.
Das Problem wird aber sein, dass das Arbeistverhältnis bereits 2014 beendet worden ist und dazu ergänzend die Vorruhestandsregelung getroffen wurde.
Diese wird gesondert zu prüfen sein, damit die genaue Vereinbarung bekannt ist; auch im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht. Das soll dazu dienen, das Versicherungspflichtverhältnis zu begründen.
Ob dieses gelingen wird, kann nicht vorhergesagt werden.
Bereits ältere Entscheidung zur Freistellung eines Arbeitnehmers nach einer Kündigung haben dieses verneint.
Lassen Sie daher die Vereinbarung prüfen, um den Widerspruch damit zu begründen. Sie sollten zumindest die Durchsetzung des Anspruches auf ALG I versuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
wer könnte die Vorruhestandsvereinbarung prüfen, nur ein Anwalt oder ggf. auch der bisherige Arbeitgeber? An Sozialversicherungsbeiträgen wurden vom AG und AN nur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge entrichtet.
Freundliche Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Prüfung kann durch einen Anwalt erfolgen, gerne können Sie sich mit mir in Verbindung setzen. Grundsätzlich kann auch der Arbeitgeber seine Einschätzung abgeben.
Wie Sie es jedoch weiter zu den Sozialversicherungsbeiträgen ausführen, werden; wie bei Vorruhestandsregelungen üblich, gerade keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt. Insoweit wird auch hier ein mögliches Argument entfallen, das das Versicherungspflichtverhältnis begründen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle