Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Zeit, in der Sie krank geschrieben sind, müssten Sie Krankengeld erhalten. Das Arbeitslosengeld I erhalten Sie nur, wenn sie arbeitsfähig sind. Im Falle der Krankschreibung trifft dies nicht zu, so dass nach dem Ende des Krankengeldbezuges auch kein ALG I weitergezahlt wird. Sie haben aber Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (Harzt 4). Dieses müssten Sie vor Ablaufen des Krankgeldes beantragen.
Solange Sie eine Krankschreibung vorweisen können, stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so dass auch keine Vermittlungsbemühungen durch das Arbeitsamt erfolgen werden. Es kann aber durchaus sein, dass das Arbeitsamt verlangt, dass Sie sich bei dem medizinischen Dienst des Arbeitsamtes vorstellen, um zu begutachten, ob sie weiterhin erkrankt sind.
Es kommt häufig vor, dass Erwerbsminderungsrenten zunächst auch im Widerspruchsverfahren abgelehnt werden, jedoch die Ablehnung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren stehe ich Ihnen trotz der räumlichen Entferung gern zur Verfügung, da Absprachen und Beratungen auch per Telefon und Email möglich sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter, Rechtsanwältin
Carolin Richter
Rechtsanwältin