Vorlagen / Internetshop

9. Februar 2009 11:48 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir betreiben seit neuestem einen Shop für Wandtattoos und Wandaufkleber. Da es natürlich auch in diesem Bereich Konkurrenz gibt, haben wir einige Motive von anderen Anbietern auch im Angebot.
Es handelt sich hier z.b. um ein Motiv mit ausgeschnittenen Kreisen, welche wir als Wandtattoo Bubbles verkaufen, genau wieder andere Anbieter. Kann dies eine Urheberrechtsverletzung bedeuten? Unserer Meinung nach nicht, es handelt sich um Kreise welches gängliche Formen sind und sich sicher nicht schützen lassen und die Bezeichnung Bubbles / Blasen, welches auch ein allgemeines Wort ist.

"Original":
*****

Unser Angebot:
*****

Wir bitten daher um Auskunft was wir bei so etwas beachten müssen und/oder ob wir hier Urheberrecht verletzen?

Danke im Voraus
9. Februar 2009 | 13:30

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Sie benutzen offensichtlich gleiche Grafiken für die Veräußerung von Wandtattoos.

Der andere Anbieter hat sich in seinem Impressum alle Rechte vorbehalten und mitgeteilt, dass Inhalt und Grafiken der Webseite urheberrechtlich geschützt sind sowie der Inhalt der Website des Anbieters weder kopiert, verbreitet noch in irgendeiner Form verwendet und reproduziert werden darf.

Die Verwendung gleicher Grafiken für Wandaufkleber bzw. Wandtattoos unterliegt in urheberrechtlicher Hinsicht Bedenken, so dass Sie auch mit einer Abmahnung rechnen müssen, insbesondere deshalb, weil Sie sowohl Ihre als auch die Website des anderen Anbieters hier namentlich benannt haben. Hier wäre eine anonymisierte Anfrage hilfreicher gewesen.

Sollten Sie also noch mehr Grafiken des anderen Anbieters auf Ihrer Website verwenden, ist Ihnen zu empfehlen, diese kurzfristig zu entfernen und diese durch eigene Grafiken bzw. Motive zu ersetzen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 9. Februar 2009 | 13:41

Sehr geehrter Herr Roth,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich habe die Internetadressen angegeben um die Anfrage zu konkretisieren.

Wie verhält es sich, wenn ich die Formen anders auf dem Format anorden oder die Blasen andere Größen haben?

Im Grunde kann sich doch niemand z.b. einen Kreis schützen lassen bzw. niemand anders darf in verwenden, wenn ich diesen in einem Bildbearbeitungsprogramm innerhalb 5 Sekunden erstellen kann.

Über Rückinfo würde ich mich freuen, wenn ich die Blasen z.b. auf dem Bogen anders anorden.

MFG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Februar 2009 | 14:11

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Die Grafiken des anderen Anbieters genießen Urheberrechtsschutz, wenn diese als „Werk“ im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhG angesehen werden können, sie eine gewisse Schöpfungshöhe bzw. Individualität aufweisen.

Bei einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung wäre darauf abzustellen, dass es bei einer bloßen Aneinanderreihung von Blasen verschiedener Größe - wie von Ihnen beschrieben - an der Individualität mangelt, so dass kein schutzfähiges Werk vorliegt.

Es ist daher mit guten Gründen vertretbar anzunehmen, dass es sich bei den verwendeten Grafiken um keine persönlich-geistige Schöpfungen handelt und damit eine Schutzfähigkeit ausscheidet.

Die Bearbeitung eines urheberrechtlich nicht geschützten Werkes wäre dann unbedenklich.
In diesem Fall müssten Sie nur darauf achten, nicht Lichtbilder des anderen Anbieters zu verwenden.
Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind nach § 72 UrhG geschützt.



Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de

ANTWORT VON

(1189)

Hauptstraße 16 a
25488 Holm
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