8. Dezember 2011
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21:28
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
In § 263 StGB (Strafgesetzbuch) ist der Betrug geregelt.
Nach Ihrer sehr fragmentarischen Schilderung wird gegen Sie wegen des Verdachts des Betruges ermittelt. Die Tat (oder die Taten), also der Betrug, soll sich in der Zeit vom 19.11.2010 bis zum 14.12.2010 ereignet haben.
Die Polizei beabsichtigt, Sie wegen dieses Tatvorwurfs zu vernehmen.
2.
Auch wenn Sie nicht wissen, was gemeint sein könnte, gibt es derzeit nur eine empfehlenswerte Vorgehensweise: Sie sollten unbedingt einen Rechtsanwalt aufsuchen. Beachten Sie, daß Sie nicht verpflichtet sind, vor der Polizei eine Aussage zu machen.
Der Rechtsanwalt wird Akteneinsicht beantragen und, wenn die Akte vorliegt, den Vorwurf mit Ihnen besprechen. Sodann wird der Anwalt mit Ihnen das weitere Vorgehen erörtern.
Eine brauchbare Alternative zur Beauftragung eines Rechtsanwalts haben Sie nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt