30. November 2007
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00:48
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Ob Sie die Verhandlungsunfähigkeit gegenüber dem Gericht glaubhaft gemacht haben, hängt im Einzelnen von den Wortlauten und Interpretationsmöglichkeiten der Atteste ab. Offensichtlich zweifelt das Gericht dieses bei Ihnen an. Nach dem BGH (BGHSt 21, 334) ist für die Glaubhaftmachung erforderlich, dass die behauptete Verhandlungsunfähigkeit so weit bewiesen wäre, dass das Gericht sie - ohne verzögernde weitere Ermittlungen - für wahrscheinlich erachtet, sprich davon bereits so ohne weiteres überzeugt ist. Wenn das Gericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes offensichtlich jedoch zu der Einschätzung gelangt ist, dass das von Ihnen vorgelegte ärztliche Attest nicht ausgereicht habe um dem Gericht ein genügendes Maß an Wahrscheinlichkeit einer krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit zu vermitteln, kann es Ihre fachärztliche Untersuchung im Hinblick auf eine aktuelle Verhandlungsfähigkeit anordnen und gegebenenfalls mit gerichtlichen Zwangsmitteln durchsetzen.
Nach der Rechtsprechung ist eine Säumnis/ein Fernbleiben des Angeklagten durch Krankheit entschuldigt, wenn die Erkrankung nach Art und Auswirkungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht; auch wenn keine Verhandlungsunfähigkeit, aber die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit besteht.
Es ist Ihnen zu raten, den Termin beim beauftragten Arzt wahrzunehmen. Dieser hat Ihnen seine Beaufragung nachzuweisen, jedoch deuten hier die von Ihnen geschilderten Umstände auf eine gerichtliche Beauftragung hin. Wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen, drohen Ihnen gerichtliche Zwangsmittel bis hin zur Vorführung beim Amtsarzt. Aus Beweisgründen rate ich, zur ärztlichen Untersuchung eine Vertrauensperson mitzunehmen.
Offensichtlich sind Sie in dem Strafverfahren nicht anwaltlich vertreten, was ich bei Ihrer Situation und vor allem dem Gesundheitszustand für äußerst bedenklich halte. Wenn Sie Ihre Krankheit nachweisen können, stünde für mich fest, dass Sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu verteidigen. Dann hätten Sie Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers, § 140 II StPO. Den Antrag können Sie jederzeit stellen.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. In diesen Fall können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser