Vorladung wegen verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

3. März 2025 08:43 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo Anwalt Team,

ich habe eine Vorladung erhalten indem mir der o.g. Tatvorwurf vorgeworfen wird.

Ich denke da die Tatzeit und Ort dort steht es sich um ein Vergehen im Internet handelt. Zu angeblichen Tatzeit war ich allerdings im Bett, so das eventuell jemand aus meiner Familie bei Twitter Tiktok, Instagram oder sonst wo irgendwas geschrieben oder ein Bild gepostet haben.

Zu meiner Frage ich bin W-Lan Eigentümer und wohl deshalb als Beschuldigter angeschrieben worden.4 Familienmitglieder nutzen das W Lan.

Muss ich bei der Vorladung das sagen oder kann ich vom Zeugenaussageverweigerungsrecht, bin ja kein Zeuge Gebrauch machen um meine Familie nicht zu belasten ?

Und wie kann man feststellen wer etwas von irgendeinem Handy,Tablet,PC geschrieben hat ?

3. März 2025 | 09:35

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich muss Ihnen zunächst raten, der Vorladung bei der Polizei nicht nachzukommen. Sie müssen zu dem Termin auch nicht erscheinen.

Hier sollte vor irgendwelchen Angaben Akteneinsicht durch einen Anwalt genommen werden.

Durch die Akteneinsicht wird dann auch bekannt, was wo überhaupt geschrieben wurde und welche Kennzeichen verwendet wurden.

Erst dann kann mit dem Anwalt entscheiden werden, wie weiter vorzugehen ist.

In der Sache selber wird man über die IP Ihnen den Anschluss zugeordent haben von dem der Eintrag erfolgt ist.

Wer was von welchem Gerät geschrieben hat, kann man nur durch eine Auswertung des jeweiligen Geräts ermitteln.

Aber unter Umständen ist schon aus der Akte erkennbar, dass zum Beispiel nur ein Familienmitgleid in Frage kommt, weil dieses auf einer Plattform angemeldet ist.

Sie sollten daher auf jeden Fall den Termin nicht wahrnehmen. Sagen Sie diesen ab mit dem Hinweis, dass Sie einen Anwalt beauftragen werden.

Dann beauftragen Sie vor Ort einen Anwalt, der Einsicht in die Akte nehmen kann.

Nach der Akteneinsicht wird dann das weitere Vorgehn mit dem Anwalt entschieden werden können.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Ergänzung vom Anwalt 3. März 2025 | 09:38
Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie müssen Familienangehörige auch nicht belasten.

Auch das wird der Anwalt nach Akteneinsicht mit Ihnen besprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle
ANTWORT VON

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