28. April 2022
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19:07
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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[b]Vorab: [/b]Vor eigenmächtigem Fernbleiben rate ich dringend ab, weil ganz erhebliche Verfahrenskosten auf säumige Verfahrensbeteiligte zukommen können.
[i]§ 51 StPO Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
(1) 1Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. 2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. 3Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. 4Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.
(2) 1Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. 2Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. 3Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.
(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.[/i]
[i]Wie sind die Chancen einer Abladung/Terminsverschiebung?[/i]
Gewisse Privilegien genießt hier z.B: die Anwaltschaft:
OLG Braunschweig mit Beschluss vom 17.3.2008 (Qu.: Beck NJW-Spezial 18/2008): "Wird ein Antrag auf Terminsverlegung ohne angemessene Interessenabwägung (...pauschale und formularmäßige Berufung auf eine "enge Geschäftslage") abgelehnt, kann dies eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung i. S. von § 338 Nr. 8 StPO darstellen."
Im Umkehrschluss lässt sich daher unschwer folgern, dass für Sie als Zeuge oder Zeugin die Toleranzschwelle wesentlich höher angesiedelt ist. Denn sonst wäre in den klassischen Urlaubszeiten ein gewisser Stillstand der Strafrechtspflege zu besorgen.
In diesem Korridor bewegen sich Ihre Chancen, wobei es ein wichtiger Faktor sein kann, dass rechtzeitig um die Terminverlegung gebeten wird. Mit anderen Worten: Kurz vor dem Termin wird kaum ein Gericht eine langfristige und aufwändige Planung umzuwerfen. Bedenken Sie bitte, dass auch der Verteidiger des Angeklagten dabei ein Wort mitzureden hat.
Begründen Sie Ihre Bitte um Terminverlegung mit Ihren unter PS durchaus stichhaltigen Argumenten und legen Sie dazu eine Glaubhaftmachung Ihres Geschäftsführers vor. Schwachpunkt ist allerdings, dass Sie nicht fest gebucht haben, so dass das Gericht auch zu Ihren Ungunsten mit einem ggf. erweiterten Zeitfenster in Ihrer Firma abwägen kann.
Einen Anspruch (nebst Rechtsbehelfen) im engeren Rechtssinn haben Sie leider nicht:
Denn nach der Rechtsprechung ist Urlaub ggf. zu verlegen (OLG Jena NStZ-RR 1997, 333) bzw. zu unterbrechen oder vorzeitig abzubrechen (OLG Koblenz OLGSt StPO § 51 Nr. 2; OLG Dresden NStZ-RR 2015, 191).
Hat ein Zeuge indes rechtzeitig vor dem Termin einen Entschuldigungsgrund bei Gericht vorgebracht, befindet er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, wenn das Gericht ihn nicht unterrichtet, dass dieser vorgebrachte Grund nicht genügt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer