Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
1.
Mieter eines Einfamilienhauses haben kein gesetzliches Vorkaufsrecht.
Gesetzliche Vorkaufsrechte gibt es zum Beispiel für Erben (§ 2034 Abs. 1 BGB) oder für Mieter einer Wohnung, die in Wohnungseigentum umgewandelt wurde oder wird (§ 577 Abs. 1 S. 1 BGB).
§ 577 Abs. 1 S. 1 BGB:
"Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt."
[b]Wenn also den Mietern des Einfamilienhauses kein vertragliches Vorkaufsrecht (durch Eintragung in das Grundbuch, § 1094 BGB) eingeräumt wurde, haben sie keines.[/b]
2.
Wenn die Eigentümer / Vermieter den Mietern Unterlagen zum Haus zukommen lassen, so hat das keine Folgen. Melden sich die Mieter nicht zurück, haben Sie offensichtlich kein Interesse mehr oder keine finanzierende Bank.
Eine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums ergibt sich nur aus einem notariell beurkundetem Kaufvertrag (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB).
Die Eigentümer können sich daher an andere Kaufinteressenten wenden.
Bitte nutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Also ist es absolut legitim wenn Vermieter zeitgleich anderen Personen/Interessenten das Haus zum Kauf anbietet und Besichtigungstermine vergibt? Die Mieter können den Vermieter also nicht dafür belangen, wenn Vermieter das Haus an jemand anderen verkauft, ganz gleich zu welchem Preis; auch wenn der Preis letztendlich niedriger ausgefallen ist?
Sehr geehrte Ratsuchende,
richtig.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt