22. März 2024
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15:07
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn eine unbedingte wirksame Verzichtserklärung abgegeben wurde, ist diese grundsätzlich bindend und kann nicht grundlos widerrufen werden. Das Vorkaufsrecht erlischt damit. Wie bei jeder Willenserklärung ist aber bei Irrtum, Täuschung oder Drohung eine Anfechtung der Verzichtserklärung gemäß der §§ 119, 123 BGB möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking