Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2004 - Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2001/01" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01: "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge">I ZR 01/01</a> - festgestellt hat, verstößt die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
Nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Versender der Email in einem Prozess ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Die zum Bereich des UWG ergangene Rechtsprechung ist im Bereich der Abwehr- und Unterlassungsansprüche des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anwendbar. Dies ist durch diverse andere Gerichtsurteile bestätigt worden. Gleichwohl besteht immer ein gewisses Restrisiko, dass ein Richter gerade in Ihrem Fall anders entscheiden könnte. Aber dieses Risiko haben Sie bei jedem Prozess.
Ihnen steht daher aus Ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Anspruch gegen den Versender der Email zu, die Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung zu unterlassen (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB).
Was die Kosten angeht, so können Sie diese Kosten nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. den §§ 677ff. BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) von dem Versender zurückverlangen. Gleichwohl müssen Sie die Kosten zuerst dem beauftragten Rechtsanwalt vorschießen und können im Anschluss Rückgriff beim Versender nehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Gerne bin ich auch bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Sie können mich gerne für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2004 - Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2001/01" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01: "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge">I ZR 01/01</a> - festgestellt hat, verstößt die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
Nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Versender der Email in einem Prozess ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Die zum Bereich des UWG ergangene Rechtsprechung ist im Bereich der Abwehr- und Unterlassungsansprüche des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anwendbar. Dies ist durch diverse andere Gerichtsurteile bestätigt worden. Gleichwohl besteht immer ein gewisses Restrisiko, dass ein Richter gerade in Ihrem Fall anders entscheiden könnte. Aber dieses Risiko haben Sie bei jedem Prozess.
Ihnen steht daher aus Ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Anspruch gegen den Versender der Email zu, die Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung zu unterlassen (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB).
Was die Kosten angeht, so können Sie diese Kosten nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. den §§ 677ff. BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) von dem Versender zurückverlangen. Gleichwohl müssen Sie die Kosten zuerst dem beauftragten Rechtsanwalt vorschießen und können im Anschluss Rückgriff beim Versender nehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Gerne bin ich auch bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Sie können mich gerne für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen