Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de
In Beantwortung Ihrer Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit:
Zunächst stellt sich vorliegend die Frage, ob der hälftige Anteil des Hauses in die Erbmasse des Vorerben (Ihres Großvaters) gefallen ist.
Dies ist zu verneinen, da Ihre Großmutter den hälftigen Anteil des Hauses „am Tage als das Testament gemacht wurde“ an Ihren Großvater verschenkte. Aus dieser Handlung kommt der eindeutige Wille Ihrer Großeltern zum Ausdruck, dass Ihr Großvater vor Eintritt des Vorerbfalles alleiniger Eigentümer des Hauses werden sollte. Folglich sollte das Haus nach dem mutmaßlichen Willen Ihrer Großeltern nicht in die Erbmasse des Vorerben fallen.
Ein Widerruf der Schenkung Ihres Großvaters an die Haushaltshilfe durch Sie (als Erben) setzt gemäß § 530 Abs. 2 BGB voraus, dass die Haushaltshilfe Ihren Großvater getötet oder ihn selbst am Widerruf der Schenkung gehindert hätte. Anhaltspunkte dafür sind vorliegend nicht gegeben. Insofern scheidet ein Widerruf der Schenkung aus.
Da Ihr Großvater das Haus vor seinem Ableben an seine Haushaltshilfe verschenkte, ist dies auch nicht in die Erblass Ihres Großvaters gefallen.
Denkbar wäre vorliegend ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB von Ihnen gegen die Haushaltshilfe. Intention dieser Norm ist, dass der Erblasser die Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben nicht durch Schenkungen vor seinem Ableben unzulässig verkürzt.
Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass Ihr Pflichtteil - berechnet aus dem Wert des Hauses und dem Erblass Ihres Großvaters - höher ist, als das an Sie vermachte Erbe Ihres Großvaters.
Um diese Frage abschließend beantworten zu können, benötige ich weitere Informationen über Ihre Familienverhältnisse und die Höhe des Gesamterbes, die Sie mir gegebenenfalls freundlicherweise zukommen lassen.
Für weiteren Fragen und juristischen Rat stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
In der Hoffnung Ihnen durch meine Auskunft geholfen zu haben, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin
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In Beantwortung Ihrer Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit:
Zunächst stellt sich vorliegend die Frage, ob der hälftige Anteil des Hauses in die Erbmasse des Vorerben (Ihres Großvaters) gefallen ist.
Dies ist zu verneinen, da Ihre Großmutter den hälftigen Anteil des Hauses „am Tage als das Testament gemacht wurde“ an Ihren Großvater verschenkte. Aus dieser Handlung kommt der eindeutige Wille Ihrer Großeltern zum Ausdruck, dass Ihr Großvater vor Eintritt des Vorerbfalles alleiniger Eigentümer des Hauses werden sollte. Folglich sollte das Haus nach dem mutmaßlichen Willen Ihrer Großeltern nicht in die Erbmasse des Vorerben fallen.
Ein Widerruf der Schenkung Ihres Großvaters an die Haushaltshilfe durch Sie (als Erben) setzt gemäß § 530 Abs. 2 BGB voraus, dass die Haushaltshilfe Ihren Großvater getötet oder ihn selbst am Widerruf der Schenkung gehindert hätte. Anhaltspunkte dafür sind vorliegend nicht gegeben. Insofern scheidet ein Widerruf der Schenkung aus.
Da Ihr Großvater das Haus vor seinem Ableben an seine Haushaltshilfe verschenkte, ist dies auch nicht in die Erblass Ihres Großvaters gefallen.
Denkbar wäre vorliegend ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB von Ihnen gegen die Haushaltshilfe. Intention dieser Norm ist, dass der Erblasser die Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben nicht durch Schenkungen vor seinem Ableben unzulässig verkürzt.
Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass Ihr Pflichtteil - berechnet aus dem Wert des Hauses und dem Erblass Ihres Großvaters - höher ist, als das an Sie vermachte Erbe Ihres Großvaters.
Um diese Frage abschließend beantworten zu können, benötige ich weitere Informationen über Ihre Familienverhältnisse und die Höhe des Gesamterbes, die Sie mir gegebenenfalls freundlicherweise zukommen lassen.
Für weiteren Fragen und juristischen Rat stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
In der Hoffnung Ihnen durch meine Auskunft geholfen zu haben, verbleibe ich
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(Regine Filler)
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