8. Juli 2010
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17:41
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn ein Unterhaltstitel vorliegt, kann das volljährige Kind wegen der titulierten Unterhaltsansprüche die Zwangsvollstreckung betreiben.
Liegt kein Unterhaltstitel vor, ist die Zwangsvollstreckung nicht möglich. Das heißt jedoch nicht, daß nicht ggf. Unterhaltsansprüche bestehen.
Soweit Ihnen vom Anwalt mitgeteilt mitgeteilt worden ist, daß ein Durchsetzen von Unterhaltsansprüchen ohne Unterhaltstitel nicht erfolgreich sei, meinte der Rechtsanwalt, daß ohne Titel Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht in Betracht kämen.
2.
Ob tatsächlich Unterhaltsansprüche der volljährigen Tochter bestehen, läßt sich nur ermitteln, wenn die Einkünfte beider Elternteile bekannt sind.
Die Tochter muß, da sie volljährig ist, die Unterhaltsansprüche selbst geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt