9. Mai 2024
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16:07
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Aussage der Deutschen Rentenversicherung ist rechtlich korrekt. Nach § 96a Abs. 1 SGB VI sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts aus geringfügiger Beschäftigung auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu berücksichtigen. Diese Zuschläge erhöhen also das für die Geringfügigkeitsgrenze maßgebliche Arbeitsentgelt.
Für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente gilt nach § 96a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI eine monatliche Entgeltgrenze von 1/8 der monatlichen Bezugsgröße. Im Jahr 2023 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.395 €. Daraus ergibt sich eine Hinzuverdienstgrenze von 424,38 €.
Werden die gesetzlichen Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt, sind diese auf die Hinzuverdienstgrenze von 424,38 € anzurechnen. Dadurch reduziert sich die mögliche Arbeitszeit entsprechend, wenn die Grenze nicht überschritten werden soll.
Das von der Rentenversicherung angesprochene "Leistungsvermögen" bezieht sich darauf, dass die ausgeübte Tätigkeit mit dem gesundheitlichen Leistungsvermögen eines voll Erwerbsgeminderten noch vereinbar sein muss. Eine Überschreitung könnte ein Indiz dafür sein, dass keine volle Erwerbsminderung mehr vorliegt.
Zusammengefasst ist die Rechtsauffassung der Rentenversicherung zutreffend. Die Zuschläge sind anzurechnen und reduzieren so die mögliche Arbeitszeit im Rahmen der 424,38 € Grenze. Eine Beschäftigung mit 15 Stunden/Woche dürfte damit in der Regel nicht möglich sein, ohne die Hinzuverdienstgrenze zu überschreiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt