3. September 2016
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05:59
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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70173 Stuttgart
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Koennen Sie bitte bestaetigen das ich unter den beschriebenen Umstaenden eine Einkommensteuererklaerung ausfuellen muss?
Durch die in Deutschland erzielten Mieteinnahmen (auch in Form als Gesellschafter einer GbR) unterliegen Sie der beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Hierdurch sind Sie in Deutschland zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die vom Finanzamt zitierten Normen dürften nach § 25 Abs. 3 EStG und §§ 56, 60 EStDV dem Wortlaut nach nicht zutreffen, da Sie nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (vgl. Wortlaut § 56 EStDV). In der Sache ändert dies jedoch nichts und entbindet auch nicht von einer Erklärung.
2. Falls ich eine Einkommenssteuererklaerung ausfuellen muss, muss ich das Einkommen aus den USA angeben oder nur die Mieteinkuenfte aus Deutschland?
Sofern Sie keine weiteren wirtschaftlichen Interessen in Deutschland haben und somit nicht dem Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (AStG) unterfallen (wovon auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht auszugehen ist), sind nur die in Deutschland erzielten Mieteinkünfte anzugeben.
3. Muss nur meine Frau § 56 EStDV ausfuellen? (Meine Frau hat keine Einkuenfte in Deutschland)
Ihre Frau ist nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland verpflichtet.
4. Muss ich $60 EStDV fuer die Mieteinkuenfte ausfuellen oder welche Angaben muessen angegeben werden?
Durch die Erzielung von Mieteinnahmen über eine GbR müssen Sie neben der Erklärung der Einkünfte auch noch eine Einnahmenüberschussrechnung aufstellen, um die jeweiligen Einkünfte dem entsprechenden Gesellschafter zuordnen zu können. Dies erfolgt in der Regel über eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung.
Kurz: Da mehrere Personen von den Mieteinkünften partizipieren, muss aufgestellt werden, welche Mieteinnahmen der jeweiligen Person zuzurechnen sind.
Die Gesamtjahreseinkünfte sind sodann unter Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einzutragen.
5. Bitte lassen Sie mich wissen welchen Dokumente ich ausfuellen und an das Finanzamt schicken muss.
Sie haben den "allgemeinen" Mantelbogen sowie die Anlage V auszufüllen. Entscheidend ist jedoch hauptsächlich - losgelöst von den auszufüllenden Formularen - die wahrheitsgemäße Erklärung der Einkünfte des jeweiligen Veranlagungszeitraums.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-