Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sollte in Ihrem Verfahren die Indizien oder Beweise für die Unterschlagung der Pakete sprechen, könnten die Straftatbestände der Unterschlagung gem. § 246 StGB und des Versicherungsbetruges gem. § 225 StGB verwirklicht sein.
Der Strafrahmen bei Unterschlagung ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Der bei Versicherungsbetrug ist ebenfalls Gedlstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
Sollte es zu einer Bestrafung nach beiden Tatbeständen kommen, wird nach Ihrer Schilderung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu einem Jahr in Betracht zu ziehen sein. Dies insbesondere wegen der fortgesetzten Begehungsweise und der Vielzahl der Fälle ( 29 Fälle).
Allerdings wird eine solche Freiheitsstrafe in Ihrem Fall regelmäßig zur Bewährung auszusetzen sein.
Eine genau Einschätzung des zu erwartenden Strafmaßes kann von hier leider nicht erfolgen, da dazu zuvor die Einsicht in die Ermittlungsakten notwendig wäre.
Akteneinsicht-Online können Sie übrigens über unseren Service auf www.net-rechtsanwalt erhalten.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sollte in Ihrem Verfahren die Indizien oder Beweise für die Unterschlagung der Pakete sprechen, könnten die Straftatbestände der Unterschlagung gem. § 246 StGB und des Versicherungsbetruges gem. § 225 StGB verwirklicht sein.
Der Strafrahmen bei Unterschlagung ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Der bei Versicherungsbetrug ist ebenfalls Gedlstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
Sollte es zu einer Bestrafung nach beiden Tatbeständen kommen, wird nach Ihrer Schilderung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu einem Jahr in Betracht zu ziehen sein. Dies insbesondere wegen der fortgesetzten Begehungsweise und der Vielzahl der Fälle ( 29 Fälle).
Allerdings wird eine solche Freiheitsstrafe in Ihrem Fall regelmäßig zur Bewährung auszusetzen sein.
Eine genau Einschätzung des zu erwartenden Strafmaßes kann von hier leider nicht erfolgen, da dazu zuvor die Einsicht in die Ermittlungsakten notwendig wäre.
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Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
2. März 2005 | 10:51
Wird es denn im Falle meiner Frau gemeldet?
Unter § 225 STGB finde ich nicht s von Versicherungsbetrug?
Evtl § 263 stgb
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
2. März 2005 | 12:23
Ich meinte § 265 StGB. Bitte entschuldigen Sie meinen Tippfehler.
Es findet bei Verurteilung eine Eintragung in den Bundeszemtralregisterauszug und in das Führungszeugnis statt.
Außerdem erfolgt eine Meldung an den Arbeitgeber nach MiStra. Dies schon bei Erhebung der Anklage. Ob die Mitteilung erfolgt, entscheidet dei Staatsanwaltschaft oder das Gericht.