24. September 2012
|
23:30
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
Rankestraße 21
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ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
"welche Rechtsfolgen sind möglich in bezug auf meine Schadenersatzforderungen,(
Verzug,"
Soweit ein Termin zur Zahlung nach dem Kalender bestimmt war und keine Sonderbestimmungen im Kaufvertrag enthalten sind, ist nach § 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB Verzug eingetreten. Dieser ist gem. § 288 BGB zu verzinsen.
Sie sprechen eine Verzugszinsenklausel an. Deren Inhalt wäre als vorgehend zu prüfen.
"Miete,"
Nichts, da Sie den Käufern gestatteten vor Kaufpreiszahlung einzuziehen. Sie hätten die Miete auch bei rechtzeitiger Zahlung begleichen müssen.
"Darlehen"
Die Kosten des Darlehens, soweit keine Extrakosten (Verzug eigener Zahlungen, wegen fehlender Liquidität) entstanden, müssen Sie selbst tragen, da diese Kosten auch bei rechtzeitiger Zahlung der Käufer angefallen wären.
Auch hier sind in der Regel Klauseln in notariellen Kaufvertrag denkbar, die den gesetzlichen Regelungen vorgehen.
")Schadenersatz der Käufer bezüglich des geplatzten ersten Notartermins"
Soweit ich Sie richtig verstehe, haben Sie den ersten Termin "platzen" lassen. Insofern ist den Käufern kein Verschulden vorwerfbar, außer Sie haben anderes vereinbart.
"und welche Rechtsfolgen entstehen aus der Tatsache, dass ich immer noch Eigentümer des Hauses bin?"
Praktisch keine, da Sie in der Regel im Notartermin schon die Einwilligung zur Übertragung erteilt haben. Der Notar bzw. das Grundbuchamt warten jetzt auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG vom Finanzamt.
Insofern Sie keine Auflassung erteilten oder keine Regelungen zum Lastenübergang getroffen haben, sind theoretisch rechtliche Möglichkeiten:
u.a. Verkauf des Grundstückes an gutgläubigen Dritten, Pfändungseintragungen, Beitragsbescheide und weiteres denkbar.
In der Praxis sind diese Fälle eher selten.
Ich bedaure derzeit keine für Sie positiveren Antworten geben zu können.
Versuchen Sie bitte Ihre Fragen in der Nachfrage zu konkretisieren bzw. mittels der Einstellung der Klauseln einer Prüfung zugänglich zu machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine gute Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Rechtsanwalt Heiko Tautorus