ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der gemeinsamen elterlichen Sorge kann auf Antrag eines Elternteils an das Familiengericht durch dieses auf den anderen Elternteil (also auf Sie) übertragen werden.
Nur dies stellt eine rechtsverbindliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht zu.
Die Konstellation ist diesbezüglich etwas schwierig, da § 1628 BGB kein Getrenntleben der Eltern voraussetzt, aber einen Streit dieser, bei § 1671 BGB ist es umgekehrt.
Bei bestehender Lebensgemeinschaft der Eltern kommt also nur § 1628 BGB in Betracht, bei elterlicher Einigkeit über die Übertragung nur § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB.
Im Übrigen ist, wenn die konkret zu treffende Entscheidung auf der Grundlage der einen wie der anderen Vorschrift möglich wäre (Stattgabe des Antrags), nach § 1628 BGB zu entscheiden, weil die Entscheidungsübertragung das Sorgerecht des Antragsgegners in der Substanz unberührt lässt.
Stellen Sie (Mutter) einen Antrag ans Familiengericht auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Kindesvater sollte dann dem Antrag zustimmen. Im Antrag sollte bereits die Zustimmung des Kindesvaters dargelegt werden.
Die Kosten eines solchen Antrages richtet sich nach dem Gegenstandswert.
Da nur die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts Gegenstand des Verfahrens ist, kommt nur ein isoliertes Verfahren in Betracht.
Nach den im isolierten Verfahren maßgeblichen Vorschriften (§ 94 Abs. 1, 2, § 30 Abs. 2 KostO) ist der Gegenstandswert in Höhe von 3.000 EUR als Regelbetrag ausgestaltet. Er ist demzufolge abzuändern, wenn der zur Entscheidung gestellte Rechtsstreit von einem Durchschnittsfall nach oben oder unten abweicht.
Man sollte jedoch zunächst von diesen 3.000,00 Euro als Gegenstandswert ausgehen.
Sofern, zumindest ein Anwalt beauftragt wird, (zu empfehlen für den Antrag) betragen die Anwaltskosten ausgehend von einer 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr ca. 586,00 Euro.
Die Gerichtskosten betragen nach § 94 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO 26,00 Euro.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Hallo,
vielen Dank für Ihre bisherige Hilfe. In der momentanen Situation ist es so, dass wir seit Jahren getrennte Wege gehen. Eine Partnerschaft besteht also nicht mehr.
Kann bei dem ganzen Procedere auch Prozess- und Beratungshilfe in Anspruch genommen werden? Da ich mir das finanziell nicht leisten könnte, mir die Sach aber persönlich sehr wichtig wäre geregelt zu bekommen.
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
dojali
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Sofern Sie voneinander getrennt leben und sich über die Übertragung des Aufenthaltbestimmungsrecht einig sind kommt ein Antrag nach § 1671 BGB in Betracht.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu erhalten, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse diesbezüglich vorliegen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemkösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt