Sehr geehrte Ratsuchende,
ein vollständiger Verzicht auf den Trennungsunterhalt ist gem §§ 1360a III, 161 IV 4, 1614 I BGB ausgeschlossen.
Vereinbarungen über die Höhe sind jedoch zulässig. Allerdings ist hier die Grenzziehung zwischen (Teil-) Verzicht und Höhenregelung wiederum schwierig. Spätestens bei Unterschreitung des eigentlich zu zahlenden Trennungsunterhalts um 1/3 wird ein unzulässiger Teilverzicht vorliegen
Die Höhe des einzusetzenden Betrages kann von hier aus nicht erfolgen. Hierzu müssen auf Grundlage der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse relativ aufwändige Berechnungen angestellt werden.
Am besten suchen Sie einen Anwalt für Familienrecht auf, der nicht nur die korrekten Berechnungen durchführen, sondern Ihnen insgesamt eine rechtssichere und -wirksame Trennungsvereinbarung erstellen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
ein vollständiger Verzicht auf den Trennungsunterhalt ist gem §§ 1360a III, 161 IV 4, 1614 I BGB ausgeschlossen.
Vereinbarungen über die Höhe sind jedoch zulässig. Allerdings ist hier die Grenzziehung zwischen (Teil-) Verzicht und Höhenregelung wiederum schwierig. Spätestens bei Unterschreitung des eigentlich zu zahlenden Trennungsunterhalts um 1/3 wird ein unzulässiger Teilverzicht vorliegen
Die Höhe des einzusetzenden Betrages kann von hier aus nicht erfolgen. Hierzu müssen auf Grundlage der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse relativ aufwändige Berechnungen angestellt werden.
Am besten suchen Sie einen Anwalt für Familienrecht auf, der nicht nur die korrekten Berechnungen durchführen, sondern Ihnen insgesamt eine rechtssichere und -wirksame Trennungsvereinbarung erstellen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt