Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihr Anliegen beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts gerne wie folgt:
Ganz so eindeutig sind die Dinge m.E. nicht. Denn der Unterhaltsanspruch kann zwar aus mehreren Gründen für die Zukunft verwirkt sein, sei es ad eins nach § 1579 BGB (Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei grober Unbilligkeit), ad zwei § 1611 BGB (verkürzt: schwere Verfehlung)oder ad drei evt. auch über § 242 BGB.
§ 1611 BGB dürfte hier in Ermangelung einer „schweren Verfehlung“ nicht vorliegen, eher wäre noch an § 1579 BGB zu denken, den ich zu Ihrer Kenntnisnahme beifüge:
„§ 1579 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu
begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der
Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten
gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in
welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,
2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen
Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des
Verpflichteten schuldig gemacht hat,
3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des
Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum
Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm
liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern
1 bis 6 aufgeführten Gründe.“
Allerdings ist die Rechtsprechung zu § 1579 BGB recht komplex. Auf Grundlage Ihres kurzen Sachverhaltsberichts lässt sich hier nur VERMUTEN, dass § 1579 BGB zu Ihren Gunsten ins Spiel kommen könnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihr Anliegen beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts gerne wie folgt:
Ganz so eindeutig sind die Dinge m.E. nicht. Denn der Unterhaltsanspruch kann zwar aus mehreren Gründen für die Zukunft verwirkt sein, sei es ad eins nach § 1579 BGB (Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei grober Unbilligkeit), ad zwei § 1611 BGB (verkürzt: schwere Verfehlung)oder ad drei evt. auch über § 242 BGB.
§ 1611 BGB dürfte hier in Ermangelung einer „schweren Verfehlung“ nicht vorliegen, eher wäre noch an § 1579 BGB zu denken, den ich zu Ihrer Kenntnisnahme beifüge:
„§ 1579 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu
begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der
Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten
gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in
welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,
2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen
Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des
Verpflichteten schuldig gemacht hat,
3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des
Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum
Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm
liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern
1 bis 6 aufgeführten Gründe.“
Allerdings ist die Rechtsprechung zu § 1579 BGB recht komplex. Auf Grundlage Ihres kurzen Sachverhaltsberichts lässt sich hier nur VERMUTEN, dass § 1579 BGB zu Ihren Gunsten ins Spiel kommen könnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
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