Verwirkung Ausbildungsunterhalt

26. September 2006 09:39 |
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Familienrecht


Sehr geehrte Damen unf Herren,

meine volljährige Tochter nimmt mich auf Unterhalt in Anspruch. Im September 2005 (!) wollte ich von ihr Auskunft darüber haben, wie der Verdienst der Mutter aussieht, damit die Haftungsanteile beider Eltern berechnet werden könne. Meine Tochter mußte die 11. Klasse wiederholen, schaffte das Klassenziel im 2 Anlauf. Ebenfalls im September 2005 (!) wurde ich von meiner Tochter schriftlich informiert, dass sie das Abitur fortsetzt wird.
Vor eine Woche bekam ich jedoch vom Schulleiter eine schrhiftliche Nachricht, dass meine Tochter das Abitur abgebrochen hat und die Schule verlassen hatte. Die Umstände und der genaue Zeitpunkt sind mir unbekannt. Tatsache ist, dass sie mich belogen hat. Auch wollte sie mich auch noch im September 2005 auf kostenpflichtigen Nachhilfeunterricht in Anspruch nehmen. Seit über 1 Jahr habe ich keine Nachricht von ihr erhalten, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, mir den Abbruch mitzuteilen.
Aus meiner Sicht ist das Verhalten meiner Tochter grob sittenwidrig.
Hat sie den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verwirkt, weil sie mich so eklatant belogen hat?

Mit freundlichen Grüßen

P.
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:

Es ist möglich, dass der Anspruch auf Unterhalt beschränkt wird oder ganz wegfällt. Dies ist in § 1611 BGB geregelt. Eine Beschränkung ist jedoch nicht möglich, wenn Ihre Tochter ledig und minderjährig ist.

Eine schwere Verfehlung der Volljährigen kann jedoch zu der Beschränkung oder Aufhebung führen. Hier gibt es bestimmte Fallgruppen. Eine Fallgruppe nennt explizit den Verstoß gegen die Obliegenheit zur umgehenden Anzeige des Schulabbruchs ( Palandt § 1611, Rn. 5)

Je nach Schwere der Verfehlung wird der Unterhalt auf den Billigkeitsunterhalt gekürzt, welcher einen bloßen Beitrag zum Unterhalt darstellt. Nur bei grober Unbilligkeit kann der Anspruch ganz entfallen. Bei Ihnen kommt somit auf jeden Fall eine Kürzung in Betracht. Die Beweislast liegt diesbezüglich bei Ihnen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Gerlach
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 26. September 2006 | 15:10

Sehr geehrte Frau Gerlach,

wie ich betonte war meine Tochter bereits volljährig. Kann ich Ihre Antwort dahingehend verstehen, dass das Verhalten, nähmlich das Verschweigen des Schulabbruchs, eine schwere Verfehlung darstellt? Immerhin wäre auch ein Verstoß nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)ihr vorzuwerfen. Aus meiner Sicht fand immerhin eine absichtliche Täuschung statt (einmal schriftliche Information, dass das Abitur fortgesetzt wird, einmal der unerwartete Schulabbruch?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. September 2006 | 15:19

Sehr geehrter Fragesteller,

die Verletzung der Obliegenheit zur umgehenden Anzeige des Schulabbruchs stellt eine schwere Verfehlung dar, auf Grund dessen Sie den Unterhalt kürzen können.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Gerlach
Rechtsanwältin

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