Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Es ist möglich, dass der Anspruch auf Unterhalt beschränkt wird oder ganz wegfällt. Dies ist in § 1611 BGB geregelt. Eine Beschränkung ist jedoch nicht möglich, wenn Ihre Tochter ledig und minderjährig ist.
Eine schwere Verfehlung der Volljährigen kann jedoch zu der Beschränkung oder Aufhebung führen. Hier gibt es bestimmte Fallgruppen. Eine Fallgruppe nennt explizit den Verstoß gegen die Obliegenheit zur umgehenden Anzeige des Schulabbruchs ( Palandt § 1611, Rn. 5)
Je nach Schwere der Verfehlung wird der Unterhalt auf den Billigkeitsunterhalt gekürzt, welcher einen bloßen Beitrag zum Unterhalt darstellt. Nur bei grober Unbilligkeit kann der Anspruch ganz entfallen. Bei Ihnen kommt somit auf jeden Fall eine Kürzung in Betracht. Die Beweislast liegt diesbezüglich bei Ihnen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Es ist möglich, dass der Anspruch auf Unterhalt beschränkt wird oder ganz wegfällt. Dies ist in § 1611 BGB geregelt. Eine Beschränkung ist jedoch nicht möglich, wenn Ihre Tochter ledig und minderjährig ist.
Eine schwere Verfehlung der Volljährigen kann jedoch zu der Beschränkung oder Aufhebung führen. Hier gibt es bestimmte Fallgruppen. Eine Fallgruppe nennt explizit den Verstoß gegen die Obliegenheit zur umgehenden Anzeige des Schulabbruchs ( Palandt § 1611, Rn. 5)
Je nach Schwere der Verfehlung wird der Unterhalt auf den Billigkeitsunterhalt gekürzt, welcher einen bloßen Beitrag zum Unterhalt darstellt. Nur bei grober Unbilligkeit kann der Anspruch ganz entfallen. Bei Ihnen kommt somit auf jeden Fall eine Kürzung in Betracht. Die Beweislast liegt diesbezüglich bei Ihnen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
26. September 2006 | 15:10
Sehr geehrte Frau Gerlach,
wie ich betonte war meine Tochter bereits volljährig. Kann ich Ihre Antwort dahingehend verstehen, dass das Verhalten, nähmlich das Verschweigen des Schulabbruchs, eine schwere Verfehlung darstellt? Immerhin wäre auch ein Verstoß nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)ihr vorzuwerfen. Aus meiner Sicht fand immerhin eine absichtliche Täuschung statt (einmal schriftliche Information, dass das Abitur fortgesetzt wird, einmal der unerwartete Schulabbruch?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26. September 2006 | 15:19
Sehr geehrter Fragesteller,
die Verletzung der Obliegenheit zur umgehenden Anzeige des Schulabbruchs stellt eine schwere Verfehlung dar, auf Grund dessen Sie den Unterhalt kürzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin