Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Eine Verwertungskündigung ist möglich wenn die Absicht einer wirtschaftlichen Verwertung besteht und dieser Verwertung das bestehende Mietverhältnis entgegen steht. Die wirtschaftliche Verwertung muss aber auch angemessen sein.
Wenn tatsächlich der Abriss geplant ist, ist eine Verwertungskündigung möglich. Termine mit Handwerkern etc. müssen nicht nachgewiesen werden. Sinnvoll ist sicherlich eine Abrissgenehmigung, eventuell auch eine Genehmigung für den Neubau wenn der Mieter die Angemessenheit der Verwertung bestreitet.
Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 573c BGB.
Das Wichtigste bei der Verwertungskündigung ist die Begründung bei der Kündigung. Die Kündigung muss begründet sein, ausführlich den wirtschaftlichen Sinn darstellen und begründen warum das Mietverhältnis nicht fortgesetzt werden kann. Sicher nicht ausreichend ist "Ich reiße das Haus ab um was Besseres zu bauen." (Alles schon geschehen). Die in der Frage gemachten Ausführungen sollten als Grundlage gut geeignet sein. Führen Sie aus welche Sanierungsmaßnahmen anstehen und wieso die Durchführung nicht wirtschaftlich ist.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Vielen Dank. Kurze Nachfrage:
Wie ist es wenn ein Mieter/in inzwischen (geh)behindert wird und sich ggf. auf einen Härtefallregelung beruft? Hat diese überhaupt eine Relevanz für die Kündigung?
Was wenn der Mieter z. B. 2 Monate vor Ablauf einer 9-monatigen Kündigungsfrust Widerspruch einlegt. Wenn das Gericht die Kündigung anerkennt, kann dann direkt geräumt werden, oder werden wieder neue Fristen aktiviert?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Mieter sich auf eine Härtefallregelung beruft müssen Sie die Wirksamkeit der Klage einklagen. Angenommen das Gericht hält die Kündigung für wirksam wird dem Mieter eine Räumungsfrist eingeräumt. Dann wird der Gerichtsvollzieher beauftragt. Dieser muss mit der Räumung wiederum 14 Tage warten.
Alles in allem müssen Sie mit mindestens 6 Monaten ab Klageeinreichung rechnen.
Sollten weitere Nachfragen bestehen können Sie mich via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt