17. Januar 2006
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17:06
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich folgendermaßen beantworten möchte:
Der Mieter kann vom Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung der Kaution verlangen, wenn er die Wohnung an den Vermieter zurückgegeben und der Vermieter keine Ansprüche aus dem Mietvertrag mehr gegen ihn hat. Allerdings steht dem Vermieter für die Rückzahlung eine angemessene Zeit zu, etwaige Ansprüche gegen den Mieter zu prüfen. Somit hat der Mieter umgehend nach Mietvertragsende keinen Anspruch auf Aushändigung der Mietsicherheit. Vielmehr darf der Vermieter die Mietsicherheit sechs Monate einbehalten, um für eventuell nachträglich auftretende Mängel an der Mietsache gewappnet zu sein. Erst nach Ablauf dieser sechsmonatigen Prüfungsfrist ist ein Vermieter verpflichtet, die Mietkaution auszuzahlen oder mit seinen Gegenansprüchen aufzurechnen.
Eine Reinigung des Teppichbodens gehört nicht zu den üblichen Schönheitsreparaturen und die gewöhnliche Abnutzung muss eigentlich vom Vermieter getragen werden. Selbst wenn Ihnen nun eine wirksame vertragliche Verpflichtung zur Reinigung des Teppichbodens aufgebürdet wurde, hätte der Vermieter Ihnen zunächst eine Abmahnung schicken müssen, aus der genau hervor geht, was er beanstandet und was von Seiten der Mieter bis wann genau nachgeholt werden soll. Erst wenn Sie dann Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen wären, hätte Ersatz für die Reinigungskosten durch eine beauftragte Firma verlangt werden können. Ob der Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten wirklich besteht, ist somit keinesfalls gesichert.
Allerdings haben Sie auch erst 6 Monate nach Auszug einen Anspruch auf Rückzahlung des (zumindest) Differenzbetrages von Kaution und Reinigungskosten.
Ich hoffe, diese Antwort war Ihnen behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht