Verweigerung der Kautionsrückzahlung

17. Januar 2006 16:21 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,
wir sind am 31.12.05 aus unserer Wohnung ausgezogen. Bei der Übergabe bemängelte die Vermieterin den Zustand des mitvermieteten Teppichbodens im Wohnbereich. Dieser wäre angeblich total verdreckt. (Es sind normale Abnutzungs- bzw. Laufspuren vorhanden gewesen.) Den Teppichboden (von 2001) haben wir bereits "gebraucht" übernommen. Wir haben in der Wohnung drei Jahre gewohnt, das letzte Jahr auch mit Kleinkind. Den Teppich haben wir von Hand geschruppt und mit einem Nasssauger gereinigt. Das dürfte m.E. genügen. Die Vermieterin hat nun eine Firma mit der Reinigung beauftragt und will von uns nun den Betrag (70 €) erstattet bekommen. Wir haben Ihr gesagt, dass wir dazu nicht bereit sind (da wir den Teppich gründlich gereinigt haben) und haben Ihr einige Auszüge aus Urteilen etc. (aus`m Internet) zukommen lassen, in denen steht dass der Vermieter z.B. den Teppich von den Einnahmen der Miete instandhalten könne usw.. Nun verweigert die Vermieterin die Herausgabe des Kautionssparbuchs. Als Kaution sind 614,40 € hinterlegt. Das steht jawohl in keiner Relation zu den 70 € der Reinigungsfirma. Oder? Können wir denn wenigstens verlangen, dass sie uns den nichtstrittigen Betrag auszahlt und die 70 € auf dem Sparkonto belässt?
Vielen Dank im Voraus.

17. Januar 2006 | 17:06

Antwort

von


(204)
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Sehr geehrter Fragensteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich folgendermaßen beantworten möchte:

Der Mieter kann vom Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung der Kaution verlangen, wenn er die Wohnung an den Vermieter zurückgegeben und der Vermieter keine Ansprüche aus dem Mietvertrag mehr gegen ihn hat. Allerdings steht dem Vermieter für die Rückzahlung eine angemessene Zeit zu, etwaige Ansprüche gegen den Mieter zu prüfen. Somit hat der Mieter umgehend nach Mietvertragsende keinen Anspruch auf Aushändigung der Mietsicherheit. Vielmehr darf der Vermieter die Mietsicherheit sechs Monate einbehalten, um für eventuell nachträglich auftretende Mängel an der Mietsache gewappnet zu sein. Erst nach Ablauf dieser sechsmonatigen Prüfungsfrist ist ein Vermieter verpflichtet, die Mietkaution auszuzahlen oder mit seinen Gegenansprüchen aufzurechnen.

Eine Reinigung des Teppichbodens gehört nicht zu den üblichen Schönheitsreparaturen und die gewöhnliche Abnutzung muss eigentlich vom Vermieter getragen werden. Selbst wenn Ihnen nun eine wirksame vertragliche Verpflichtung zur Reinigung des Teppichbodens aufgebürdet wurde, hätte der Vermieter Ihnen zunächst eine Abmahnung schicken müssen, aus der genau hervor geht, was er beanstandet und was von Seiten der Mieter bis wann genau nachgeholt werden soll. Erst wenn Sie dann Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen wären, hätte Ersatz für die Reinigungskosten durch eine beauftragte Firma verlangt werden können. Ob der Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten wirklich besteht, ist somit keinesfalls gesichert.

Allerdings haben Sie auch erst 6 Monate nach Auszug einen Anspruch auf Rückzahlung des (zumindest) Differenzbetrages von Kaution und Reinigungskosten.

Ich hoffe, diese Antwort war Ihnen behilflich.


Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

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