20. Februar 2007
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13:53
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
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E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
Sie können vom Vertrag zurücktreten; aus Beweisgründen am Besten per Einschreiben mit Rückschein.
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist möglich, wenn der verkaufte Gegenstand mangelhaft ist und der Verkäufer den Mangel nicht beseitigt.
Nach § 434 Abs. 1 BGB ist ist eine Sache mangelhaft ist, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Dies ist hier wohl der Fall.
Voraussetzung für einen Rücktritt ist ferner, dass dem Verkäufer zuvor die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben wurde, §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB.
Der Käufer muss dem Verkäufer dabei mitteilen, dass die Sache mangelhaft ist und ihn unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, den Mangel zu beseitigen.
Dies ist hier Anfang Februar 2007 geschehen und die Frist ist nun abgelaufen.
Im Fall des Rücktritts ist der Käufer verpflichtet, den erhaltenen Gegenstand herauszugeben und erhält dann den schon gezahlten Kaufpreis zurück.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.