Verwaltungsakt – Widerspruchsfrist verpasst | (VA) rechtswidrig?

1. Juli 2023 09:04 |
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Verwaltungsrecht


Hiermit strebe ich eine Verpflichtungsklage an, weil ich es leider versäumt habe, gegen den Verwaltungsakt vom 18.05.2022 vorzugehen. Nach ausführlicher Prüfung und
Abwägung musste ich feststellen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von falsch
gemachten Angaben durch die Fahrerlaubnisbehörde erfolgt ist.

Der Verwaltungsakt wurde durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig sind.

Hier die Begründung zu dem Verwaltungsakt: Entziehung der Fahrerlaubnis

"Gemäß § 3 Absatz 1 StVG i. V. m. § 46 Absatz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Eignung fehlt einer Person, die nicht die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt oder die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Absatz 4 Satz 1 StVG, § 46 Absatz 1 FeV).
Sie haben sich in mehreren Fällen aggressiv gezeigt (einzig wahre Aussage) und damit als ungeeignet erwiesen. Eine rein verbale Auseinandersetzung erfüllt dabei in aller Regel nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV. Bei einer vorsätzlichen Körperverletzung kann die Behörde allerdings die Frage nach der Fahreignung stellen. Häufen sich Straftaten dieser Art, kann die Behörde eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) anordnen, denn diese Taten sprechen für eine erhöhte Aggressionsbereitschaft gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 7 FeV, die auch das Fahrverhalten, also den Fahrstil, beeinflusst. Der Zusammenhang zwischen aggressivem Verhalten außerhalb und innerhalb des Straßenverkehrs ist empirisch nachgewiesen. Es ist zu erwarten das der Führerscheininhaber in einer weiteren konflikthaften Situation, wie Sie im Straßenverkehr oft vorkommen, weithin so impulsiv, unkontrolliert und aggressiv reagieren wird, wie er dies aktenkundig bei den von ihm begangenen Körperverletzungen getan hat. In der damit verbundenen MPU soll geklärt werden, ob die hohe Bereitschaft zur Aggression überdacht, reflektiert und verändert worden ist."

Es ist eine Tatsache, dass ich keine erheblichen/wiederholten Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Straßenverkehr noch außerhalb begangen habe. Weder kam es zu einer angeführten vorsätzlichen Körperverletzung. Die einzige nicht falsche Aussage, die die Führerscheinstelle in der Entziehung der Fahrerlaubnis machte, war „Sie haben sich in mehreren Fällen aggressiv gezeigt". Das kann nicht rechtmäßig sein oder eine Form von Ermessens darstellen, dass man falsche Angaben macht, um der Entziehung der Fahrerlaubnis eine Rechtsgrundlage zu geben?

Dürfen eingestellte Verfahren/Vorfälle in meiner Polizei Akte herangezogen werden, um diesen Verwaltungsakt zu rechtfertigen?

-Am 27.10.2017 wurde ein Verfahren eingestellt, weil ich einen anderen Autofahrer beleidigte, nachdem er mich nötigte.

-Am 15.10.2020 wurde ein Verfahren eingestellt, erst wurde mir versuchte gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Nachdem die Videoaufnahme gesichtet worden war (Kaufland), wurde das Verfahren umgehend eingestellt, da ich viel mehr das Opfer gewesen bin. Ich habe jedoch keine Anzeige erstattet.

-Am 04.10.2021 wurde ein Vorfall von der Polizei aufgenommen, ich wurde von einen LKW Fahrer angegriffen, weil Ich das blockieren der Fahrbahn durch ihn mit meinen Telefon aufgenommen habe, mir wurde erst das Telefon aus der Hand geschlagen und im Anschluss ins Gesicht. Es kam jedoch zu kein Verfahren oder Ermittlung (weil es laut Polizei eine wechselseitige Körperverletzung ist, die Polizei hat sich auch nicht dafür interessiert, dass auf dem Video ersichtlich ist, dass er zu mir gekommen ist und mich angegangen hat.

Die MPU Anordnung stellt einen erheblichen Eingriff in meine Grundrechte dar. Wenn die angeführten Gründe nichtig sind, dürfen auch keine Eignungszweifel bestehen. Ich denke, mit diesem Eingriff in meine Grundrechte ist auch die Verpflichtungsklage gerechtfertigt.

Ich bitte Sie, meinen Fall und die Erfolgsaussicht in Bezug auf eine Verpflichtungsklage zu überprüfen oder mit eine mögliche Alternative aufzuzeigen.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Wenn die Widerspruchsfrist versäumt ist, so ist der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden und damit unanfechtbar. Eine Verpflichtungsklage ist bereits unzulässig.

Nur dann, wenn Sie nachweisen könnten, dass Sie an der Frist -Versäumung kein Verschulden trifft, dann könnten Sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen. Das ist aber sehr schwierig und der eindeutige Ausnahmefall.

Erst wenn dies gelingen würde, so wären ihre materiell rechtlichen Einwände überhaupt zu prüfen. Wenn eine Klage bereits unzulässig ist, wird nicht in die materielle Prüfung eingetreten.

Die Behörde kann bei der Beurteilung, ob Sie geeignet sind zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Ergebnisse von vergangenen Strafverfahren heranziehen. Hier spielt es natürlich schon eine Rolle, wenn Verfahren gegen sie eingestellt worden sind. Allerdings sind alle Verfahren im Zusammenhang mit dem Thema Aggressivität erfolgt, so dass die Behörde, hier schon Rückschlüsse ziehen darf. Um hier eine abschließende Beurteilung geben zu können, müsste man sämtliche Akten und Vorfälle kennen.

Wie gesagt, die eigentliche Hürde, ist hier aber die versäumte Widerspruchsfrist. Ich sehe daher insgesamt wenig Chancen.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können, verbleibe aber dennoch mit freundlichen Grüßen.

Draudt
Rechtsanwältin
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