Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Wenn die Widerspruchsfrist versäumt ist, so ist der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden und damit unanfechtbar. Eine Verpflichtungsklage ist bereits unzulässig.
Nur dann, wenn Sie nachweisen könnten, dass Sie an der Frist -Versäumung kein Verschulden trifft, dann könnten Sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen. Das ist aber sehr schwierig und der eindeutige Ausnahmefall.
Erst wenn dies gelingen würde, so wären ihre materiell rechtlichen Einwände überhaupt zu prüfen. Wenn eine Klage bereits unzulässig ist, wird nicht in die materielle Prüfung eingetreten.
Die Behörde kann bei der Beurteilung, ob Sie geeignet sind zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Ergebnisse von vergangenen Strafverfahren heranziehen. Hier spielt es natürlich schon eine Rolle, wenn Verfahren gegen sie eingestellt worden sind. Allerdings sind alle Verfahren im Zusammenhang mit dem Thema Aggressivität erfolgt, so dass die Behörde, hier schon Rückschlüsse ziehen darf. Um hier eine abschließende Beurteilung geben zu können, müsste man sämtliche Akten und Vorfälle kennen.
Wie gesagt, die eigentliche Hürde, ist hier aber die versäumte Widerspruchsfrist. Ich sehe daher insgesamt wenig Chancen.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können, verbleibe aber dennoch mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Wenn die Widerspruchsfrist versäumt ist, so ist der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden und damit unanfechtbar. Eine Verpflichtungsklage ist bereits unzulässig.
Nur dann, wenn Sie nachweisen könnten, dass Sie an der Frist -Versäumung kein Verschulden trifft, dann könnten Sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen. Das ist aber sehr schwierig und der eindeutige Ausnahmefall.
Erst wenn dies gelingen würde, so wären ihre materiell rechtlichen Einwände überhaupt zu prüfen. Wenn eine Klage bereits unzulässig ist, wird nicht in die materielle Prüfung eingetreten.
Die Behörde kann bei der Beurteilung, ob Sie geeignet sind zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Ergebnisse von vergangenen Strafverfahren heranziehen. Hier spielt es natürlich schon eine Rolle, wenn Verfahren gegen sie eingestellt worden sind. Allerdings sind alle Verfahren im Zusammenhang mit dem Thema Aggressivität erfolgt, so dass die Behörde, hier schon Rückschlüsse ziehen darf. Um hier eine abschließende Beurteilung geben zu können, müsste man sämtliche Akten und Vorfälle kennen.
Wie gesagt, die eigentliche Hürde, ist hier aber die versäumte Widerspruchsfrist. Ich sehe daher insgesamt wenig Chancen.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können, verbleibe aber dennoch mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin