Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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ich danke Ihnen für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf. Bitte beachten Sie aber, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Ein Verwaltervertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Ist der Vertrag für eine Dauer von mehr als 5 Jahren geschlossen, endet er gleichwohl nach Ablauf der 5 Jahre.
Unabhängig davon kann der Vetrag aber auch gekündigt werden, wobei sich die Kündigungsfristen aus dem Vertrag ergeben werden.
Der Verwalter kann außerdem, unabhängig von der Kündigung des Verwaltervertrages, aus wichtigem Grund abberufen werden. Notwendig dazu ist die einfache Mehrheit der Eigentümerversammlung. Zudem muss die Abberufung zeitnah mit dem wichtigen Grund erfolgen - eine Frist von 2 Monaten nach Kenntnis des wichtigen Grundes sollte eingehalten werden.
Liegt hier aktuell kein wichtiger Grund für eine Abberufung des Verwalters vor, endet die Bestellung und damit auch der Vertrag zum Ablauf der 5-Jahres-Frist. Dies scheint bei Ihnen der 28.02.2013 zu sein.
Da Sie aber den Vertrag nicht kennen und nur auf der Grundlage von Mutmaßungen agieren ("scheint ein Eigentümer zu wissen"), empfehle ich Ihnen, den Verwalter unter Fristsetzung aufzufordern, Ihnen Einblick in die Verwalterunterlagen zu gewähren - dazu gehört auch der Vertrag.
Verstreicht die Frist ungenutzt, dürfte ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters vorliegen. Der Verwalter sollte dann aufgefordert werden, eine außerordentliche Eigentümerversammlung zu diesem TOP einzuberufen (Abberufung des Verwalters). Kommt er dem nicht nach, können Sie die Abberufung auch alleine gerichtlich durchsetzen.
Ich empfehle Ihnen aber, sich dazu an einen fähigen WEG-Rechtsanwalt zu wenden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung oder Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Also der Vertrag läuft offensichtlich am 28.02.2013 aus und somit wäre eine schriftliche Kündigung also nicht erforderlich, so habe ich Sie verstanden.
Aber ich habe gehört, dass eine Verwalterbestellung vom Datum her nicht unbedingt mit dem Datum eines zugehörigen Verwaltervertrags übereinstimmen muss, was ja sein könnte.
Kann ich mich gegen die Folgen in dem Fall jetzt ohne weitere Kenntnis der Dokumente absichern?
Auf alle Fälle werde ich jetzt eine Frist von 7 Tagen setzen um die erwähnten Dokumente beizubringen, o.k.?
Ohne Kenntnis der Verträge und Beschlüsse (zur Verwalterbestellung) können Sie sich gegen gar nichts absichern, da Sie die Vereinbarungen, die die Rechtslage begründen, nicht kennen.
Die Einsichtnahme in die Unterlagen ist zwingend erforderlich, wenn Sie keine böse Überraschung erleben möchten. Sie haben ein durchsetzbares Recht auf Einsichtnahme und sollten dieses nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt