Vertriebsrechte / Vertragsbruch

| 4. Juni 2009 11:24 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von


12:50
Sehr geehrter Anwalt,

wir sind eine Vertriebsfirma im asiatischen Raum, die einen exklusiven Vertriebsvertrag mit einer deutschen Firma A hat.

Firma A hat in einem konkreten (fotografisch und im Internet dokumentierten) Fall den Vertrag gebrochen, in dem Firma A direkt Leistungen in unserem Vertriebsgebiet Y im asiatischen Raum erbracht hat. Firma A hat in Zusammenarbeit mit einem ihrer deutschen Kunden direkt ihre Produkte und Serviceleistungen an eine dritte Firma (auf deren Website dokumentiert) verkauft, ohne unser Einverstaendnis einzuholen und damit ohne uns zu ermoeglichen unsere uebelichen Margen aufzuschlagen.

Wir haben dies per Email reklamiert und erhielten darauf Drohungen von Firma A, falls wir dieses Vorgehen nicht akzeptieren, den Vertrag zu kuendigen.

Wir hatten wiederholt grosse Probleme mit mangelhaften Produkten, inkompletten Lieferungen und inkompetentem Service.

Der Vertriebsvertrag besagt, dass bei einem Vertragsbruch einer der Klausel, in diesem Fall Arikel X 'Exklusivitaet' der ganze Vertrag gebrochen ist. Der Gerichtsstand ist in Deutschland. (Vertrag ist im Anhang)

Wir haetten gerne eine anwaltliche Meinung zu folgenden Fragen:

1) Wie sollen wir uns Firma A am besten gegenueber verhalten? Wuerden sie uns empfehlen eine Abmahnung zu schicken? Wenn ja, muss dies ueber einen Anwalt erfolgen und ist dabei die Form, z.B. der Postweg, zu beachten?

2) Firma A reagiert oft voellig irrational und unserer Meinung nach in Unkenntnis oder Ignoranz des Vertrages. Falls Firma A auf eine Abmahnung hin den Vertrag kuendigt, wie ist das rechtlich gesehen zu bewerten?

3) Wir denken inzwischen darueber nach, ob es nicht Sinn macht, den Vertrag aufgrund des Vertragsbruchs von unserer Seite aus zu kuendigen, da wir aus Erfahrung heraus vermuten, dass dies kein Einzelfall bleiben wird. Der geschaeftliche Schaden ist auf unserer Seite betraechtlich. Der Vertrag hat noch ein Laufzeit von mehreren Jahren. Welche Forderungen koennen wir in diesem Fall, bei einer Kuendigung unsererseits, nach deutschem Recht geltend machen? Anders herum gesagt, sollte es zu einer Klage/Prozess kommen: wie beurteilen sie unsere Chancen, vorausgesetzt, dass wir den Vertragsbruch wasserdicht nachweisen koennen? Koennen wir auf der Basis der in der Vergangeheit erzielten Umsaetze Kompensation verlangen?

Mit freundlichen Gruessen,

J.
4. Juni 2009 | 12:22

Antwort

von


(458)
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail: info@anwalt-vogt.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

1.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich vorbehaltlich einer näheren Prüfung des Vertrages davon aus, dass es sich in dem Vertriebsvertrag um einen Handelsvertretervertrag iSd. §§ 84ff. HGB handelt.

Dieser kann entsprechend § 89a HGB von jedem Teil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund hierzu vorliegt.

Ein wichtiger Grund liegt hierbei dann vor, wenn dem Kündigenden das Abwarten des Vertragsablaufs unter Berücksichtigung des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist.

Wegen der gegenseitigen vertraglichen Treuepflicht sowie im Hinblick darauf, dass die fristlose Kündigung das unausweichlich letzte Mittel sein darf, ist vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.200, 16 U 14/00)

Dem Vertragspartner muss hierbei durch die Abmahnung unzweideutig, unmissverständlich und ernsthaft vor Augen geführt werden, dass die beanstandete Störung den Bestand des Vertragsverhältnisses gefährdet und abgestellt werden muss, weil er andernfalls mit einer fristlosen Kündigung rechnen muss.

Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass Sie Ihren Vertragspartner zunächst abmahnen sollten.

Da diese – wie soeben ausgeführt – unzweideutig und unmissverständlich formuliert sein muss, sollten Sie hierzu anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

2.

Für die Kündigung des Vertrages durch Ihren Vertragspartner gelten obige Ausführungen ebenfalls.

Demnach bräuchte auch er für eine Kündigung einen wichtigen Grund, welcher sicherlich nicht in einer berechtigten Abmahnung gesehen werden kann.

Dementsprechend wäre eine darauf gestützte Kündigung durch Ihren Vertragspartner unwirksam.

3.

Sofern Ihr Vertragspartner sein Verhalten auch nach einer Abmahnung nicht ändert bzw. wiederholt, können Sie das Vertragsverhältnis kündigen.

In diesem Fall haben Sie entsprechend § 89a Abs. 2 HGB bzw. § 280 BGB Anspruch auf Schadensersatz, welcher gemäß § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn umfasst.

Nach der Rechtssprechung des BGH braucht der Geschädigte hierbei nur die Umstände darzulegen und zu beweisen, die für gewöhnlich oder nach den Umständen des Falles die Erzielung eines Gewinns wahrscheinlich machen. Dabei dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. (BGH, Urteil vom 05.10.1989, I ZR 160/88)

Die in der Vergangenheit erzielten Umsätze können hierbei durchaus zur Berechnung des Schadens herangezogen werden.

Dementsprechend gehe ich im Rahmen dieser Erstberatung davon aus, dass Sie im Rahmen eines Prozesses gute Chancen hätten, von Ihrem Vertragspartner Schadensersatz zu erlangen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Rückfrage vom Fragesteller 4. Juni 2009 | 12:37

Hallo,

halten Sie es fuer einen gangbaren Weg, dass wir erstmal den uns entgangenen Umsatz dem Hersteller in Rechnung stellen und sollte er nicht reagieren mit einer Abmahnung weitermachen?

Was wuerde es kosten Ihre Dienste fuer die Abmahnung in Anspruch zu nehmen?

Mit freundlichen Gruessen,

J.

Rückfrage vom Fragesteller 4. Juni 2009 | 12:37

Hallo,

halten Sie es fuer einen gangbaren Weg, dass wir erstmal den uns entgangenen Umsatz dem Hersteller in Rechnung stellen und sollte er nicht reagieren mit einer Abmahnung weitermachen?

Was wuerde es kosten Ihre Dienste fuer die Abmahnung in Anspruch zu nehmen?

Mit freundlichen Gruessen,

J.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Juni 2009 | 12:50

Sehr geehrter Ratsuchender,

selbstverständlich können Sie dem Hersteller aufgrund der Vertragsverletzung auch zunächst entsprechend § 280 BGB den entgangenen Gewinn in Rechnung stellen. Sie können dies auch mit einer Abmahnung verbinden.

Die für eine Abmahnung anfallenden Gebühren bestimmen sich grundsätzlich nach der Höhe des entstandenen Schadens.

Ich habe Ihnen hierzu eine Mail geschrieben.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

Bewertung des Fragestellers 4. Juni 2009 | 12:32

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Michael Vogt »