26. Mai 2013
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08:31
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die dem Mietvertrag innewohnende Pflicht, dass jede Partei auf die Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen hat, kann im Falle ihrer Verletzung Anlass zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB geben, wenn durch die Verletzung das dem Vertragsgefüge zugrunde liegende Vertrauensverhältnis schwer erschüttert ist.
Es kommen aber nur solche Pflichten und Pflichtenverletzungen in Betracht, die vertragsbezogen sind (z.B. Täuschung über wirtschaftliche Verhältnisse). Ein Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten, die die Durchführung des Mietvertrags nicht konkret berühren, berechtigt nicht zur Kündigung.
Auch wenn ich Ihren Wunsch sehr gut nachvollziehen kann, dürfte eine wirksame Kündigung wegen Vertrauensverlust hier daher momentan nicht möglich sein. Sie könnten lediglich versuchen, einen Aufhebungsvertrag mit dem Mieter zu schließen.
Abschließend möchte ich aber noch auf die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung gemäß § 573 BGB hinweisen (z.B. bei Eigenbedarf). Zudem ist gemäß § 573a BGB eine erleichterte Kündigung möglich, wenn Sie z.B. im selben Gebäude wohnen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking