gerne beantworte ich Ihre Frage.
Das BAG hat entschieden, dass Vertragsstrafen in vorformulierten Arbeitsverträgen zulässig sind vgl. (BAG 4.3.2004, 8 AZR 196/03).
Es findet eine Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB statt.
Ist die Strafe unverhältnismäßig hoch, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor.
Das BAG legt bei den Vertragsstrafenklauseln einen strengen Maßstab an, um den AN zu schützen vgl. BAG vom 14.8.2007 8 AZR 973/06.
Üblich sind Strafen von einem Bruttomonatsgehalt bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot oder die Verschwiegenheitspflicht.
Für eine solch massive Höhe der Strafe, wie in Ihrem Fall, müsste ein besonderes Interesse des AG nachweisbar sein. Abgesehen von der Höhe, halte ich auch die Formulierung für problematisch, weil nicht genau klar wird, wann ein Fehlverhalten gegeben ist. Die Klausel ist zu weitreichend, um eine Begrenzung erkennen zu lassen.
Als Folge nimmt die Rechtsprechung die Unwirksamkeit der gesamten Vertragsstrafenklausel an, es findet keine Geltungserhaltende Reduktion statt.
Sie können nach meiner Auffassung den Vertrag unterschreiben, weil die Klausel unwirksam sein dürfte.
Sehr geerter Herr Wöhler,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Sie schreiben die Vertragsstrafe sei unverhältnismäßig hoch, raten mir jedoch den Vertrag dennoch zu unterschreiben, da die VS wahrscheinlich unwirksam wäre.
Ich nehme jedoch auch an, dass der AG den Vertrag nicht ohne juristische Unterstützung aufgesetzt hat...
Wie sicher sind Sie, dass die Klausel tatsächlich unwirksam ist?
Angenommen Sie wäre NICHT unwirksam, müsste ich dann befürchten, dass sich der AG jede Kleinigkeit so zurecht drehen könnte, dass ich zur Zahlung von 25.000€ verpflichtet wäre?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Das BAG hat in der Entscheidung vom 4.3.2004, 8 AZR 196/03 die Höhe der Vertragsstrafe in Verbindung mit der Kündigungsfrist gebracht.
In diesem Fall war eine Vertragsstrafe von einem Bruttogehalt bei einer Kündigungsfrist von zwei Wochen unangemessen. Die in Ihrem Vertrag genannte Höhe halte ich generell für unangemessen und damit für unwirksam. Die Prüfung erfolgt von den Gerichten immer im Einzelfall mit einer Ermessensentscheidung, so dass man immer nur eine Einschätzung abgeben kann. Ich halte die Wahrscheinlichkeit, dass die Klausel nicht greift, für hoch. Die Rechtsprechung beurteilt auch kritisch, ob die Voraussetzungen einer Vertragsstrafe vorliegen. Ihre Klausel läßt auch völlig offen, wann eine Anspruch auf Freistellung von der Verschwiegenheitspflicht besteht. Der AG hat keine Möglichkeit, wegen Nichtigkeiten einen Verstoß vorzuwerfen. Das die Klausel juristisch geprüft ist, halte ich nicht für zutreffend.
Wenn Sie Bedenken haben, sollten Sie vor Unterschrift mit dem AG über die Klausel sprechen und ggf. eine Streichung oder Reduzierung der Höhe verlangen um Sicherheit zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht