vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Der von Ihnen geschilderte Fall betrifft internationales Kaufrecht, da Sie eine Sache in Spanien an einen Schweizer verkauft haben. Internationales Privatrecht (IPR)ist im EGBGB geregelt. Weiter stehen Fragen des internationalen Steuerrechts im Raum.
Die erste Frage, die zu stellen wäre ist, ob Sie (als Privatverkäufer ?) dem Käufer (Privatkäufer ?) im Jahre 2001 überhaupt eine RECHNUNG mit Angabe der spanischen Mehrwertsteuer ausstellen mussten. Das bereits ist fraglich, denn bei zahlreichen Rechtsgeschäften (Bargeschäften) unter Privatleuten wird ja auch keine Rechnung ausgestellt. § 14c des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist dementsprechend nur auf Unternehmer anwendbar.
"§ 14c UStG (Umsatzsteuergesetz)
Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, zehn Jahre aufzubewahren...."
Nach Ihren Schilderungen wurde der Schweizer von den spanischen Behörden zu einer Steuerzahlung aufgefordert, wohl weil fraglich ist, wann der Kaufvertrag geschlossen wurde. Es könnte also schon an einem steuerpflichtigem Vorgang fehlen, wenn der Kauf 2001 nicht umsatzsteuerpflichtig war. Hier könnte ausreichen, daß Sie dem Käufer bestätigen, daß der Kauf bereits im Jahr 2001 vollzogen wurde.
Sie als Verkäufer sind nicht steuerpflichtig und nach dem ersten Blick hier auch nicht verpflichtet die MwSt anteilig nachzuzahlen, zumal wenn diese auch im KAUFVERTRAG ausgewiesen wurde, den der Käufer ja sinnvollerweise auch selbst aufheben musste.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Sollten Sie weiteren Rechtsberatungsbedarf in dieser Angelegenheit haben, wenden Sie Sich bitte an meine Rechtsanwaltskanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist
Guten Tag,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Rechtsfrage "Vertragsrecht Verjährung"
Meine Nachfrage:
Die am 11.08.2001 an den Schweizer privat ohne Rechnung verkaufte Segeljacht wurde von mir im September 1992 neu gekauft.
Eine Kopie dieser Kaufrechnung ( nicht mehr vorhanden) sollte laut Kaufvertrag zum Nachweis der bezahlten MwST an den Schweizer übergeben werden.Diese Kopie wurde nicht übergeben und konnte deshalb von dem Schweizer bei den Spanischen Behörden 2008 nicht zum Nachweis, daß für die Segelyacht bereits in der EG Mwst gezahlt worden ist vorgelegt werden. Wegen dem nicht erbrachten Nachweis wurde der Schweizer zur Zahlung von Euro 5.000,00 MwST aufgefordert und diese von ihm bezahlt. Als Schweizer Staatsbürger war der Käufer 2001 in Spanien nicht
MwSt pflichtig und erst nach einer Steueränderung 2008 wurde für ihn die MwSt fällig.
Der Schweizer bezieht sich nun auf die Kopie meiner Kaufrechnung die er von mir nicht erhalten hat und verlangt von mir Euro 2.500,00.
Ist wegen der nicht Übergabe der Kopie meiner (Kaufrechnung nicht mehr vorhanden) diese Forderung gerechtfertigt oder ist eventuell auch
eine Verjährung eingetreten?
MfG
Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihrer Nachfrage.
Wegen der nicht mehr vorhandenen Originalrechnung von 1992, die sie trotz vertraglicher Verpflichtung beim Verkauf Ihrer Yacht nicht übergeben haben, werden Sie nun - nachdem der Kaäufer in Spanien deswegen zu einer Steuernachzahlung aufgefordert wurde, vom Käufer hälftig in Anspruch (Schadenersatz) genommen.
Die Beurteilung des Falles gestaltet sich auch wegen fehlender Angaben/Unterlagen (z.B. Kaufvertrag) schwierig, denn zunächst müsste ermittelt werden welches Recht (deutsches Recht, spanisches Recht, schweizer Recht, Internationales (UN-)Kaufrecht CISG) bezüglich des Kaufvertrages und auch welches Umsatzsteuerrecht galt.
Art 29, 29 EGBGB wären zu beachten.
z.B. CISG : Artikel 34 [Übergabe von Dokumenten]
Hat der Verkäufer Dokumente zu übergeben, die sich auf die Ware beziehen, so hat er sie zu dem Zeitpunkt, an dem Ort und in der Form zu übergeben, die im Vertrag vorgesehen sind. Hat der Verkäufer die Dokumente bereits vorher übergeben, so kann er bis zu dem für die Übergabe vorgesehenen Zeitpunkt jede Vertragswidrigkeit der Dokumente beheben, wenn die Ausübung dieses Rechts dem Käufer nicht unzumutbare Unannehmlichkeiten oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.
Auch aus dem Kaufvertrag waren Sie verpflichtet die Rechnung mit MwST-Ausweisung zu übergeben, denn der Käufer muß nachweisen können, daß die Sache ordungsgemäß in der EU versteuert wurde.
Käme es hart auf hart müsste der Schweizer wohl zunächst die Nichtübergabe der Originalrechnung (beim Kauf und im danach) und auch seinen Schaden (also seine Steuerpflicht in Spanien) aufwendig erstreiten und durchsetzen.
Auf den ersten Blick hier scheint die Forderung einer (nur) hälftigen Beteiligung aber leider nicht ganz unberechtigt.
Es wäre zu prüfen, ob bei Abhandenkommen der Originalrechnung diese möglicherweise nachträglich erstellt werden könnte, oder ob man gegenüber den spanischen Steuerbehörden anderweitig (z.B. durch Abgabe einer eidestattlichen Versicherung) belegen kann, daß die Kaufsache bereits versteuert wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist