Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
1. Ist meine Argumentation das wir unsere Leistung noch erbringen können richtig?
Ihre Argumentation wird jedenfalls von den Vertragsbestimmungen in Ziffern 1.3 (Unterrichtsfreie Zeiten) und 1.4 (Unterrichtsgestaltung) gestützt.
Auf der anderen Seite steht die Bestimmung in Ziffer 3.1 nach der jedenfalls einmal pro Woche Unterricht stattfindet.
Daher würde ich bei der Vertragsgestaltung davon ausgehen, daß Sie grundsätzlich dazu verpflichtet sind die vertraglichen Leistungen in Anbetracht der monatlichen Zahlungsweise auch zumindest teilweise in dem jeweiligen Monat zu erbringen und nicht einfach einseitig bestimmen können alle Kurse im Herbst o.ä. abzuhalten.
2. Aufgrund der behördlichen Anordnungen zur Corona-Epidemie wird ihre Leistungspflicht zumindest für die laufenden Monate während der Anordnung unmöglich.
Dies bedeutet diese Leistung kann derzeit nicht mehr erbracht werden.
In diesem Fall verlieren Sie nach § 326 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung, d.h. das Entgelt für diese Leistungen kann nicht verlangt werden, selbst wenn Sie kein Verschulden an diesem Zustand trifft.
Nach dieser bisher geltenden Rechtslage wären Sie aller Voraussicht nach verpflichtet, die Erhebung der Monatsbeiträge einzustellen bzw. für die Zeit der Schließung zu erstatten.
Ein Kündigungsrecht wird im Regelfall eher abgelehnt, man könnte hier stattdessen an eine Aussetzung der beiderseitigen Verpflichtungen denken.
3. Allerdings ist die Regierung aufgrund der schwierigen Lage von Veranstaltern und Betreibern gerade dabei eine gesetzliche Lösung für Freizeitveranstaltungen zu erarbeiten, die vermutlich auch auf ihren Betrieb Anwendung finden dürfte.
Vom Bundesministerium der Justiz heißt es dazu wie folgt:
„Veranstalter sollen berechtigt sein, der Inhaberin oder dem Inhaber einer Eintrittskarte statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen. Dieser Wertgutschein kann dann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters eingelöst werden. Entsprechend wird dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung das Recht gegeben, der oder dem Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nicht genutzten Teils der Berechtigung wie einer Jahreskarte entspricht."
Mit anderen Worten: Nach dieser Gesetzesänderung wären Sie berechtigt den jeweiligen Teilnehmern bzw. Mitgliedern einen Gutschein für die veranstaltungsfreie Zeit auszustellen.
Die Mitglieder wären aufgrund dieser Gutscheine berechtigt, die Veranstaltungen bis Ende 2021 nachzuholen und Sie haben die Berechtigung die Mitgliedsbeiträge weiterhin einzuziehen.
Da sich der ganze Vorgang zurzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet und hochaktuell ist bitte ich um Verständnis, daß man eine endgültige Einschätzung wohl erst abgeben kann, wenn die Verfahren abgeschlossen sind und ggf. eine gerichtliche Überprüfung bzgl. der sogenannten Gutschein-Lösung vorliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Ich Danke Ihnen für die schnelle Antwort.
Zu Ihrer Frage: 1. Ist meine Argumentation das wir unsere Leistung noch erbringen können richtig?
JA
unter:
3.1 Das ausgewiesene Monatshonorar entspricht 1/12 des Jahreshonorars für 33 Wochen mit je 1 Stunde Unterricht. Der Clubunterricht findet einmal pro Woche zu dem von der Tanzschule festgesetzten Termin statt.
lest sich dies hieraus ableiten das wir die Leistung noch erbringen können?
Die Clubs würden am gleichen Wochentag und Uhrzeit wie gewohnt nach der Wiederaufnahme stattfinden.
Mit freundliche Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wenn die oben erwähnte gesetzliche Neuregelung so umgesetzt wird wie angekündigt, dann gehe ich ebenfalls davon aus, daß Sie sich mit ihrem Kursprogramm darauf berufen können.
Die betreffenden Kurse würden dann nach der Aufhebung des Veranstaltungsverbots nachgeholt.
Die Begründung wäre dann jedoch eher die o.g. Neuregelung – die von der Bundesregierung bereits angekündigt ist – in Kombination mit der Möglichkeit der Nachholung und nicht alleine die Vertragsbestimmung in Ziffer 3.1.
Die Nachholung soll wie zuvor erwähnt bis Ende des Jahres 2021 möglich sein.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt