Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Da es sich in der Sache um einen Werkvertrag handelt, haben Sie das Recht zur freien Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB.
Nach § 649 Satz 2 BGB steht dem Unternehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs zu.
Nach der Rspr. des BGH muss der Unternehmer zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2011, Az.: VII ZR 164/10).
Über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung muss der Unternehmer soviel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird.
Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt hat, ist es Sache des Auftraggebers, darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erziel hat, als er sich anrechnen lassen will.
Hinsichtlich der produzierten Fenster haben Sie dann einen Anspruch auf Übereignung, wenn der Unternehmer diese Fenster in absehbarer, zumutbarer Zeit nicht anderweitig verwenden kann.
Dann gilt aber auch der Materialpreis der Fenster über EUR 3.000,00.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hallo Herr Roth,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie verhält es sich mit den nicht erbrachten Leistungen (6000€).
Laut §649 können da pauschal 5% angesetzt werden; also 300€.
Werden hierzu die internen Kosten des Unternehmers (meine Annahme ist 400€) für Ausmessen, Anfahrt und Angebotserstellung, hinzu addiert? Oder sind in den 5% Pauschalbetrag alle interne Kosten ebenfalls berücksichtigt?
MfG
SR
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Pauschale von 5 % nach § 649 Satz 3 BGB setzt voraus, dass der Unternehmer die auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallende Vergütung darlegt.
Ersparte Aufwendungen sind diejenigen nach dem Vertrag vorgesehenen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrages hätte machen müssen und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muss.
Dies kommt vor allem bei den auftragsbezogenen Herstellungskosten und den variablen, auftragsbezogenen Gemeinkosten in Betracht.
Darunter fallen beispielsweise auftragsbezogene Finanzierungskosten sowie Kosten für Verpackung und Transport.
Allgemeine Gemeinkosten oder Geschäftskosten (zB für Außendienst, Vertrieb, allgemeiner Verwaltung) können nicht erspart werden, während konkret auf den gekündigten Auftrag bezogene, sog. ausführungsabhängige Gemeinkosten (zB Herstellung von Ausführungsplänen, Abwicklung der Bestellvorgänge, Baustelleneinrichtung und -räumung) erspart werden können, sofern sie nicht bereits gezahlt wurden (vgl. BGHZ 140, 263, 269).
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth