20. April 2012
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17:56
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Siegemund
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ohne Einsicht in die Vertragsunterlagen ist es schwer die genauen vertraglichen Verbindungen zwischen den Beteiligten nachzuvollziehen.
Sie schildern, das Sie den Zweitschlüssel an das Autohaus übergeben haben und ihnen sogar eine schriftliche Vereinbarung als Nachweis dazu vorliegt.
Das Autohaus kann sich dann grundsätzlich nicht darauf berufen, dass der Austausch der Schließanlage notwendig war.
Es kann die Auszahlung nach dem Kommissionsverkauf nicht um die entsprechende Summe kürzen.
Davon ausgehend dass die Abrechnung des Verkaufs direkt zwischen dem Autohaus und der Bank erfolgte, hätte dann die Bank einen Anspruch gegen den Verkäufer auf zusätzliche 680 €.
Es wäre dann Aufgabe der Bank, den fehlenden Betrag vom Autohaus einzufordern.
Sie wären dann tatsächlich berechtigt, 680 € weniger als die geforderten 2000 € an die Bank zu zahlen.
Ich würde ihnen raten, den Vorgang ihrer Bank gegenüber zu schildern und den Nachweis, dass sie zwei Schlüssel übergeben haben, beizufügen.
Sollten Sie die Abrechnung auf der Grundlage des Gutachtens ihrer Bank gegenüber vorher schon verbindlich akzeptiert haben, wären sie gegebenenfalls doch zur Zahlung des gesamten Betrages an ihre Bank verpflichtet.
Sie können dann lediglich den Betrag vom Autohaus als Schadensersatz verlangen.
Ich hoffe, dass ich ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.
Sie können natürlich gerne über die Nachfragefunktion mit mir Verbindung aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Siegemund
- Rechtsanwalt -