Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des gebotenen Einsatzes möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Tatsächlich dürfte aufgrund Ihres Arbeitsvertrages für Ihre Kündigung eine Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gelten.
Zwar wird in § 622 BGB eine kürzere gesetzliche Frist benannt, diese gilt jedoch nur dann, wenn nicht individualvertraglich eine rechtmäßige abweichende Frist vereinbart wurde. Die Möglichkeit, eine andere als die gesetzliche Frist zu vereinbaren, eröffnet § 622 Abs. 5 BGB.
So ist es auch durch Ihren Arbeitsvertrag geschehen. Dort haben Sie per Individualvereinbarung eine längere Frist bestimmt. Diese dürfte auch rechtmäßig sein, da sie insbesondere nicht gegen § 622 Abs. 6 BGB verstößt. Danach darf die Frist für den Arbeitnehmer nicht länger sein als für den Arbeitgeber. Bei Ihnen gelten jedoch öaut Vertrag die gleichen Fristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Der Satz "Ansonsten gelten die Regelungen des § 622 BGB" hat für Sie daher in dieser Situation keine Auswirkung. Insbesondere gelten für Ihre Frist nicht die verlängerten Fristen aus § 622 Abs. 2 BGB, da diese nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber, nicht aber für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten.
Zwischen Ihrer Kündigung und dem Ende des Quartals müssen daher mindestens 6 Wochen liegen. Daher muss Ihre Kündigung dem Arbeitgeber spätestens am 19.11. zugegangen sein, damit Ihr Arbeitsverhältnis zum 31.12. endet. Da der 19.11. jedoch ein Samstag ist, sollten Sie sicherstellen, dass die Kündigung mit absoluter Sicherheit bereits am Freitag, dem 18.11. Ihren Arbeitgeber erreicht.
Ich hoffe, Ihnen alle Frage verständlich beantwortet zu haben. Bitte nutzen Sie ansonsten auch gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Beste Grüße an meine alte Studienstadt
Ray Migge
-Rechtsanwalt-
unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des gebotenen Einsatzes möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Tatsächlich dürfte aufgrund Ihres Arbeitsvertrages für Ihre Kündigung eine Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gelten.
Zwar wird in § 622 BGB eine kürzere gesetzliche Frist benannt, diese gilt jedoch nur dann, wenn nicht individualvertraglich eine rechtmäßige abweichende Frist vereinbart wurde. Die Möglichkeit, eine andere als die gesetzliche Frist zu vereinbaren, eröffnet § 622 Abs. 5 BGB.
So ist es auch durch Ihren Arbeitsvertrag geschehen. Dort haben Sie per Individualvereinbarung eine längere Frist bestimmt. Diese dürfte auch rechtmäßig sein, da sie insbesondere nicht gegen § 622 Abs. 6 BGB verstößt. Danach darf die Frist für den Arbeitnehmer nicht länger sein als für den Arbeitgeber. Bei Ihnen gelten jedoch öaut Vertrag die gleichen Fristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Der Satz "Ansonsten gelten die Regelungen des § 622 BGB" hat für Sie daher in dieser Situation keine Auswirkung. Insbesondere gelten für Ihre Frist nicht die verlängerten Fristen aus § 622 Abs. 2 BGB, da diese nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber, nicht aber für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten.
Zwischen Ihrer Kündigung und dem Ende des Quartals müssen daher mindestens 6 Wochen liegen. Daher muss Ihre Kündigung dem Arbeitgeber spätestens am 19.11. zugegangen sein, damit Ihr Arbeitsverhältnis zum 31.12. endet. Da der 19.11. jedoch ein Samstag ist, sollten Sie sicherstellen, dass die Kündigung mit absoluter Sicherheit bereits am Freitag, dem 18.11. Ihren Arbeitgeber erreicht.
Ich hoffe, Ihnen alle Frage verständlich beantwortet zu haben. Bitte nutzen Sie ansonsten auch gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Beste Grüße an meine alte Studienstadt
Ray Migge
-Rechtsanwalt-