Vertrag via PostIdent durch Goldaktie.com

| 31. Juli 2013 20:34 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich bekam auf dem Firmenhandy einen Anruf der Firma Gold International SE/Goldaktie.com zwecks Werbung für Firmananteile/Aktie. Da ich telefonisch nichts entscheiden bzw. einwilligen will hat man mir angeboten, Werbematreial via Postident zuzusenden da die Unterlagen nicht für jedermann bestimmt sein sollen. Bestätigung des Gespräches und Vorabinfo bekomme ich per Mail. Dazu wurde nach der Mailadresse gefragt.
Gutgläubig und naiv...habe ich zugestimmt. Am vereinbarten Tag hat der Postbot einen Abholschein zum Postident meiner Frau gegeben. Diesen habe ich einige Tage später zur Post gebracht und die Unterlagen abgeholt. Im besagten Umschlag habe ich mir die Unterlagen/Werbung angesehen und dann zur Seite gelegt da mir das Angebot sehr wage und unrealistisch erscheint. Wochen danach bekomme ich ein Erinnerungsschreiben zur Zahlung von monatlich 90€ zwecks Vertragsabschluss via Postident zum Kauf von 4000 Anteile zu 6000€.
Nach nochmaliger Durchsicht habe ich gesehen das am Vertrag eine PostIdent als Vertragsunterzeichnung angehängt ist mit Widerruf binnen 14 Tage. Allerdings bin ich mir nicht sicher, bei der Abholung einen solchen Vertrag unterschrieben zu haben. Widerruf innerhalb der Frist fand nicht statt, da ich von einer Werbung ausgegangen bin. Habe unverbindlich eine Mail an Goldaktie versendet und um Klärung gebeten.
Rückruf nach einer Woche mit der Erkenntnis das ich Unterschrieben habe und froh sein soll, schliesslich hätten die Anteil einen Wert von dato 10.000€. Natürlich mit der Bitte die Zahlung/einzugsermächtigung auszufüllen.
Ist so ein Vorgehen rechtens bzw. der Vertag gültig? Für mich ist das vorsätzlicher Betrug...Komme ich aus dem Vertrag raus?
31. Juli 2013 | 21:17

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich teile Ihre Annahme.

Ein solches sittenwidriges Vorgehen kann im Grunde keinen wirksamen Vertrag begründen. Denn wenn hier unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Ihnen ein Vertrag untergeschoben sein sollte, wäre das sogar eine Straftat.

Allerdings kenne ich natürlich nicht die von Ihnen unterschreibenen Erklärungen. Aus diesen könnte sich unter Umständen die Wirksamkeit ergeben, wenn Sie ein ansich unwirksames Rechtsgeschäft ausdrücklich bestätigt haben.

Daher wird der gesamte Schriftwechsel ergänzend zu prüfen sein.

Unabhängig davon sollten Sie sowohl wegen Täuschung als auch Irrtum Ihrerseits alle Erklärungen unverzüglich anfechten.

Dieses sollte schriftlich und ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Sie sollten auch zumindest diese Erklärung mittels Einschreiben/Rückschein versenden. Wollen Sie ganz sicher gehen, müssen Sie die Anfechtungserklärung per Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

Die Anfechtung wirkt so, als sei das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig (wenn man nicht schon richtigerweise den "Vertrag" sowieso für nichtig erachten sollte).

Auch wenn die Gegenseite widersprechen sollte, ist dieses irrelevant. Die Anfechtungswirkung ist nicht von einer Zustimmung des Anfechtungsgegners abhängig.

Lassen Sie aber bitte noch alle Schriftstücke, Erklärungen etc. daneben unbedingt überprüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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