Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Zunächst sind hier der genaue Wortlaut und etwaige Erläuterungen der AGB zu prüfen. Vielfach sind die Regelungen intransparent oder überraschend, so dass Sie als Verbraucher damit nicht rechnen mussten.
Wenn sich ein Fitnesstudio wie hier bei Ihnen trotz langjähriger Mitgliedschaft so querstellt, muss man sich über den schlechten Ruf bzgl. der Verträge tatsächlich nicht wundern.
Das Amtsgericht Itzehoe hat mit Urteilvom 26.11.1999, 56 C 1402/99, die Klausel
"Die Mitgliedschaft verlängert sich um die Ruhezeit" in einem Vertrag als überraschend und damit unwirksam angesehen (Zusammenfassung hier: https://mobil.kostenlose-urteile.de/AG-Itzehoe_56-C-140299_Fitnessvertrag-Schwangerschaftspause-muss-nicht-nachgeholt-werden.news11278.htm).
Das AG Brandenburg hat in Urteil vom 17.05.2019,31 C 60/18, ausgeführt:
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Die Klägerin kann sich insofern auch nicht mit Erfolg auf eine Verlängerungsklausel aus der Vereinbarung über das Aussetzen bzw. "Ruhen" des Vertrages bei Krankheit des Mitglieds berufen, mit der Folge, dass die Kündigung des Beklagten durch eine Vertragsverlängerung noch nicht zum 23.07.2017 möglich gewesen sei (AG Itzehoe, NJW-RR 2000, Seiten 1507 f.), da der § 314 BGB dem Beklagten hier gerade auch die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist offen lies.
Zudem dürfte eine solche Klausel, wonach sich die Mitgliedschaft um die jeweilige Zeitspanne des Ruhens verlängern soll, wohl rechtswidrig sein, da eine solche Verlängerungsklausel eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB darstellt, weil nicht auszuschließen ist, dass mit Hilfe einer derartigen Klausel in Fällen einer nur für einen kurzen Zeitraum vereinbarten Mitgliedschaft deren Dauer unangemessen verlängert wird (LG Dortmund, VuR 1992, Seiten 163 f.).
Selbst wenn die Mitgliedschaft des Beklagten gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bei nachgewiesener Krankheit "ruhend" gestellt werden sollte, verlängerte sich in diesem Fall die ursprünglich vereinbarte Mitgliedschaft nicht um diese Zeitspanne, da diese allgemeine Geschäftsbedingung gegen das Transparenzgebot verstößt und dementsprechend gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Diese Bestimmung lässt nämlich auch nicht ausreichend erkennen, was unter "nachgewiesen" zu verstehen ist, da dieser Begriff zu unbestimmt und dehnbar erscheint (AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211 C 44/09, u.a. in: juris).
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Wie Sie sehen, wurde hier die entsprechende Klausel zur Ruhenszeit aus verschiedenen Gründen als unwirksam angesehen.
Sie haben also vorbehaltlich der Formulierung im Vertrag gute Argumente, eine über den 31.12. hinausgehende Laufzeit bzw. eine Verlängerung nicht zu akzeptieren.
Ich wünsche Ihnen, dass das Studio einlenkt und Sie hier ohne großen Streit die Sache beenden können.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Sehr geehrter Herr Alpers,
vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage. Der genaue Text in den AGB, welche ich bei Vertragsabschluß durch meine Unterschrift akzeptierte, lautet wie folgt:
12. Die Mitgliedschaft kann bei nachgewiesener Krankheit, Schwangerschaft, Bundeswehrzeiten bei Versetzungen für einen im Voraus bestimmenden Zeitraum ausgesetzt werden. In diesem Fall verlängert sich die ursprünglich vereinbarte Mitgliedschaft um die Zeitspanne, in welche sie geruht hat. Ein außerordentliches Kündigungsrecht bleibt hiervon unberührt. Eine ordentliche Stilllegung ist bis zu 3 Monate in einem laufenden Jahr möglich. Für die Stilllegung des Vertrages wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Quelle: AGB fitX24 / xXx-fitnessclub24 GmbH https://www.fitx24.de/allgemeine-geschaftsbedingungen
Da für mich als Laien „Rechtsdeutsch" schwer verständlich ist, mache ich Gebrauch von meiner Zusatzfrage. Im von Ihnen angeführten Urteil des Amtsgericht Itzehoe vom 26.11.1999, wird die Klausel als überraschend und damit unwirksam angesehen. Für mich als Laien bedeutet das, daß ich die AGB nicht richtig gelesen habe. Oder habe ich dies nur falsch verstanden? Ich bitte Sie in diesem Zusammenhang um die Erklärung des Begriffs „überraschend".
Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
AGB sind einer Inhaltskontrolle zu unterziehen. Ergibt diese, dass eine Klausel überraschend ist, Sie damit also nicht rechnen mussten oder dass die Klausel nicht eindeutig ist, ist sie unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die dortigen Regelungen nicht gelten bzw. die für Sie günstigste Auslegungsmöglichkeit gilt, so dass Ihre Kündigung zum gewünschten Termin wirksam wäre.
Hier ist zunächst die Frage, ob die genannte Klausel wirklich wirksam für Sie gilt. Hier handelt es sich ja um die aktuellen AGB. Wenn Sie diesen nicht aktiv zugestimmt haben, gelten für Sie die AGB bei Vertragsschluss, die damals zumindest in Teilen anders lauteten.
Die hiesige Klausel sagt allein nicht wirklich etwas darüber aus, zu wann Sie kündigen dürfen. Danach verlänger sich die ursprünglich vereinbarte Mitgliedschaft um die Zeitspanne, in welche sie geruht hat. Diese Monate sind also an die Vertragslaufzeit anzuhängen - ich zähle hier vom 01.07.2021 und dem 31.08.2022 allerdings 14 Monate.
Diese könnte also eine seinerzeit bis 04.01.2022 gehende Laufzeit dann um 14 Monate, also bis 04.03.2024 verlängert haben. Zu wann Sie dann allerdings kündigen können sollten, ergibt sich aus dieser Klausel nicht. Hierfür wären ggf. der Vertrag und die alten AGB heranzuziehen. Gibt es hierzu keine klare Regelung, wäre eine Berufung auf eine Kündigung erst zum Ende der verlängerten Laufzeit m.E. unwirksam.
Nach bisherigen Stand sehe ich gute Argumente, um auch mit dem genannten Urteil eine Beendigung zum 31.12.2024 durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt