Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben - soweit möglich - wie folgt beantworten:
Zunächst stellt sich die Frage, was der Vertrag selbst als Kündigungsmöglichkeit vorsieht. Wenn laut Vertrag eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hat, dürfte die (unbestätigte) Kündigung per Mail unwirksam sein. Sollte laut Vertrag eine Kündigung online zulässig sein, käme es unter Umständen auf den Nachweis des Zugangs dieser Mail bei Ihrem Vertragspartner an. Die Absendung und damit die Möglichkeit des Zugangs beim Vertragspartner müssten Sie im Streitfall belegen.
Ferner kann ich Ihnen mitteilen, dass die Kosten für eine Bankrücklast - sofern Sie eine Einzugsermächtigung erteilt hatten und ein Einzug zB mangels ausreichender Deckung des Kontos nicht möglich war - zu Ihren Lasten gehen würden.
Dasselbe gilt für etwaige Zustellungsverzögerungen und damit verbundene Kosten oder Kosten wegen Adressermittlungen falls sich Ihre Anschrift tatsächlich geändert haben sollte und Sie dies nicht mitgeteilt haben sollten.
Auch ist ungewiss ob Ihr Vetragspartner nicht ev. doch vorausgegangene Mahnungen belegen kann oder ob Sie Ihre Vermutung der nicht zuvor versandten Mahnungen belegen können. Sollte allerdings Ihre (neue) Anschrift nicht bekannt gewesen sein und konnten daher Mahnungen nicht zugestellt werden, ist es dem Gläubiger unbenommen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Insgesamt empfehle ich Ihnen, den Vertragstext einem Kollegen vorzulegen, damit anhand der dortigen Festlegungen eine belastbare Auskunft erteilt werden kann. Ohne Durchsicht des Vertrages bzw. des vereinbarten Tarifes kann auch zur Höhe der in Rechnung gestellten Beträge keine Auskunft erteilt werden. Sollte als Ergebnis feststehen, dass Ihnen die Kosten zu Recht in Rechnung gestellt werden, können Sie immer noch Kontakt mit Ihrem Vertragspartner aufnehmen und zB eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen und darum bitten, die Klage zurückzunehmen (ich nehme an, eine solche ist anhängig, da Sie von gerichtlicher Geltendmachung der Kosten gesprochen haben). Durch die Rücknahme der Klage reduzieren sich zumindest die Gerichtskosten.
Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Forderung nicht oder nur teilweise berechtigt ist (zB weil die Kündigung online erfolgen durfte oder die Beträge unzutreffend sind) besteht natürlich auch die Möglichkeit durch direkte Kontaktaufnahme mit Ihrem Vertragsparnter eine vergleichsweise Regelung zu treffen gemäß der Sie zB zur Erledigung der Angelegenheit einen Teilbetrag zahlen. In diesem Zusammenhang können Sie auch eine Vereinbarung mit Ihrem Vertragspartner treffen, dass die Karte wieder entsperrt wird und der Vertrag inkl. der Möglichkeit zur Internetnutzung fortgeführt wird.
Ihrem Wunsch, den Vertrag zu beenden, scheint ja bereits entsprochen worden zu sein. Sie schreiben ja, dass MoobyCent an der Kündigung festhält.
Rein vorsorglich sollten Sie, wenn Sie auf die Beendigung des Vertrages bestehen, noch mal schriftlich - am besten per Einschreiben - zu der im Vertrag vorgesehenen Frist kündigen, falls die Beendigung des Vertrages tatsächlich streitig bleiben sollte.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Sollten Unklarheiten bestehen, stehe ich Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen - ohne den Vertrag zu kennen - beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben - soweit möglich - wie folgt beantworten:
Zunächst stellt sich die Frage, was der Vertrag selbst als Kündigungsmöglichkeit vorsieht. Wenn laut Vertrag eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hat, dürfte die (unbestätigte) Kündigung per Mail unwirksam sein. Sollte laut Vertrag eine Kündigung online zulässig sein, käme es unter Umständen auf den Nachweis des Zugangs dieser Mail bei Ihrem Vertragspartner an. Die Absendung und damit die Möglichkeit des Zugangs beim Vertragspartner müssten Sie im Streitfall belegen.
Ferner kann ich Ihnen mitteilen, dass die Kosten für eine Bankrücklast - sofern Sie eine Einzugsermächtigung erteilt hatten und ein Einzug zB mangels ausreichender Deckung des Kontos nicht möglich war - zu Ihren Lasten gehen würden.
Dasselbe gilt für etwaige Zustellungsverzögerungen und damit verbundene Kosten oder Kosten wegen Adressermittlungen falls sich Ihre Anschrift tatsächlich geändert haben sollte und Sie dies nicht mitgeteilt haben sollten.
Auch ist ungewiss ob Ihr Vetragspartner nicht ev. doch vorausgegangene Mahnungen belegen kann oder ob Sie Ihre Vermutung der nicht zuvor versandten Mahnungen belegen können. Sollte allerdings Ihre (neue) Anschrift nicht bekannt gewesen sein und konnten daher Mahnungen nicht zugestellt werden, ist es dem Gläubiger unbenommen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Insgesamt empfehle ich Ihnen, den Vertragstext einem Kollegen vorzulegen, damit anhand der dortigen Festlegungen eine belastbare Auskunft erteilt werden kann. Ohne Durchsicht des Vertrages bzw. des vereinbarten Tarifes kann auch zur Höhe der in Rechnung gestellten Beträge keine Auskunft erteilt werden. Sollte als Ergebnis feststehen, dass Ihnen die Kosten zu Recht in Rechnung gestellt werden, können Sie immer noch Kontakt mit Ihrem Vertragspartner aufnehmen und zB eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen und darum bitten, die Klage zurückzunehmen (ich nehme an, eine solche ist anhängig, da Sie von gerichtlicher Geltendmachung der Kosten gesprochen haben). Durch die Rücknahme der Klage reduzieren sich zumindest die Gerichtskosten.
Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Forderung nicht oder nur teilweise berechtigt ist (zB weil die Kündigung online erfolgen durfte oder die Beträge unzutreffend sind) besteht natürlich auch die Möglichkeit durch direkte Kontaktaufnahme mit Ihrem Vertragsparnter eine vergleichsweise Regelung zu treffen gemäß der Sie zB zur Erledigung der Angelegenheit einen Teilbetrag zahlen. In diesem Zusammenhang können Sie auch eine Vereinbarung mit Ihrem Vertragspartner treffen, dass die Karte wieder entsperrt wird und der Vertrag inkl. der Möglichkeit zur Internetnutzung fortgeführt wird.
Ihrem Wunsch, den Vertrag zu beenden, scheint ja bereits entsprochen worden zu sein. Sie schreiben ja, dass MoobyCent an der Kündigung festhält.
Rein vorsorglich sollten Sie, wenn Sie auf die Beendigung des Vertrages bestehen, noch mal schriftlich - am besten per Einschreiben - zu der im Vertrag vorgesehenen Frist kündigen, falls die Beendigung des Vertrages tatsächlich streitig bleiben sollte.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Sollten Unklarheiten bestehen, stehe ich Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen - ohne den Vertrag zu kennen - beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.