Verteilungstermin Amtsgericht, Erbrecht, Familienrecht

20. Februar 2025 11:25 |
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Erbrecht


Drei Eigentümer einer Immobilie erhalten nach einer Teilungsversteigerung einen Übererlös. Zum Verteilungstermin über die Auseinandersetzung erschien niemand. Nun sollen sie sich nach einem Schreiben des Amtsgerichtes einigen, da der Übererlös beim Amtsgericht hinterlegt wurde. Zwei von drei Eigentümern antworten nicht auf die Anfrage des dritten Eigentümers und so ist eine Einigung und Auszahlung des Übererlöses nicht möglich. Kann man die nicht handelnden Eigentümer dazu zwingen, sich über die Auseinandersetzung zu einigen?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich unter Heranziehung der von Ihnen bereitgestellten Informationen gerne wie folgt:

Grundsätzlich besteht für Miteigentümer, die nach einer Teilungsversteigerung einen Übererlös erhalten, die Möglichkeit, sich außergerichtlich über die Verteilung zu einigen. Wenn jedoch keine Einigung erzielt wird, weil sich einzelne Miteigentümer nicht äußern, besteht die Möglichkeit, die Auseinandersetzung gerichtlich herbeizuführen.

In diesem Fall kann der interessierte Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies erfolgt in der Regel durch eine Teilungsklage, die darauf abzielt, den Übererlös entsprechend der Eigentumsanteile zu verteilen. Diese Klage ist gegen die blockierenden Eigentümer zu richten. Falls besondere Umstände vorliegen (etwa vorherige abweichende Vereinbarungen zur Verteilung), kann dies ebenfalls im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geklärt werden.

Darüber hinaus könnte unter Umständen eine gerichtliche Hinterlegung des eigenen Anteils beantragt werden, um die Angelegenheit aus Sicht des handelnden Miteigentümers abzuschließen. Dies ist jedoch von der konkreten Situation abhängig.

Bitte beachten Sie auch, dass diese Plattform lediglich zu einer ersten rechtlichen Orientierung dient, dass diese Antwort nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann, insbesondere, da auch nur eine geringe Abweichung der Sachverhaltsangaben zu einem anderen Ergebnis führen kann.

Ich hoffe, meine Einschätzung gibt Ihnen eine erste Orientierung.

Mit freundlichen Grüßen
Fritz Fell-Bosenbeck, Rechtsanwalt
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