Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Umlageschlüssel, den Ihr Vermieter anwendet, ist nicht zwangsläufig fehlerhaft.
Im Falle der Gewerberaummiete ist zunächst zu untersuchen, ob der Mietvertrag vorrangige Regelungen hinsichtlich des Umlageschlüssels enthält. Wenn dies der Fall ist, so ist dieser bindend. Mietvertraglich kann weitestgehend frei vereinbart werden, ob die Umlage nach Quadratmetern oder nach der Anzahl von Wohneinheiten stattfinden.
Falls keine vorrangige vertragliche Regelung besteht, so kann der Vermieter den Umlageschlüssel einmalig und für die gesamte Vertragslaufzeit bindend nach billigem Ermessen selbst bestimmen.
Mein Rat daher: Bitte werfen Sie einen Blick in Ihren Mietvertrag. Wenn Sie dort keine Regelung finden, so ist der angewendete Umlageschlüssel rechtens. Wenn Sie jedoch im Mietvertrag eine Regelung finden, der der Vermieter mit seinen Abrechnungen nicht entsprochen hat, so können Sie gegen die Nebenkostenabrechnungen Einwände erheben und die zuviel geforderten Beträge zurückfordern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Ersteinschätzung helfen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Umlageschlüssel, den Ihr Vermieter anwendet, ist nicht zwangsläufig fehlerhaft.
Im Falle der Gewerberaummiete ist zunächst zu untersuchen, ob der Mietvertrag vorrangige Regelungen hinsichtlich des Umlageschlüssels enthält. Wenn dies der Fall ist, so ist dieser bindend. Mietvertraglich kann weitestgehend frei vereinbart werden, ob die Umlage nach Quadratmetern oder nach der Anzahl von Wohneinheiten stattfinden.
Falls keine vorrangige vertragliche Regelung besteht, so kann der Vermieter den Umlageschlüssel einmalig und für die gesamte Vertragslaufzeit bindend nach billigem Ermessen selbst bestimmen.
Mein Rat daher: Bitte werfen Sie einen Blick in Ihren Mietvertrag. Wenn Sie dort keine Regelung finden, so ist der angewendete Umlageschlüssel rechtens. Wenn Sie jedoch im Mietvertrag eine Regelung finden, der der Vermieter mit seinen Abrechnungen nicht entsprochen hat, so können Sie gegen die Nebenkostenabrechnungen Einwände erheben und die zuviel geforderten Beträge zurückfordern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Ersteinschätzung helfen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)