9. Mai 2023
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14:31
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Dinkhoff
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die Tätigkeit als Proband im Rahmen einer medizinischen Studie stellt laut dem von Ihnen bereits zitierten Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.03.2021, Az.: 4 K 1017/20, eine steuerbare Tätigkeit in Form sonstiger Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG dar.
Diese Einkünfte sind im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) bei den "Leistungen" einzutragen mit der textlichen Ergänzung: "Honorar medizinische Studie" o.ä..
Damit ist zugleich Ihre zweite Frage beantwortet: Sie müssen das Honorar erst im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung angeben und dann versteuern. Sollte das Honorar weniger als 256,00 € Euro betragen, bleibt es übrigens steuerfrei. Liegt es darüber, ist aber der gesamte Betrag anzugeben und zu versteuern.
Fahrtkostenerstattungen müssen Sie als Einnahmen auch angeben, auf der anderen Seite dürfen Sie aber Ihre Fahrtkosten selbst natürlich abziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dinkhoff
Rechtsanwalt Dr. Holger Dinkhoff