Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das ArbZG schreibt für den Normalfall den Achtstundentag vor, d.h. ein Arbeitnehmer darf nicht länger als acht Stunden pro Tag arbeiten. Da das ArbZG von der Sechstagewoche ausgeht, sind also 6 x 8 Stunden = 48 Stunden pro Woche die Obergrenze. Die tägliche Arbeitszeit kann aber vorübergehend auf maximal zehn Stunden heraufgesetzt werden und somit die Wochenarbeitszeit auf 60 Stunden, also 6 x 10 Stunden. Dann darf aber innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten oder von 24 Wochen im Durchschnitt die tägliche Arbeitszeit acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
In ihrem Fall sind daher die 7,083 Stunden relevant und vom ArbZG noch zulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Berthold Röttger, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das ArbZG schreibt für den Normalfall den Achtstundentag vor, d.h. ein Arbeitnehmer darf nicht länger als acht Stunden pro Tag arbeiten. Da das ArbZG von der Sechstagewoche ausgeht, sind also 6 x 8 Stunden = 48 Stunden pro Woche die Obergrenze. Die tägliche Arbeitszeit kann aber vorübergehend auf maximal zehn Stunden heraufgesetzt werden und somit die Wochenarbeitszeit auf 60 Stunden, also 6 x 10 Stunden. Dann darf aber innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten oder von 24 Wochen im Durchschnitt die tägliche Arbeitszeit acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
In ihrem Fall sind daher die 7,083 Stunden relevant und vom ArbZG noch zulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Berthold Röttger, Rechtsanwalt