Verständnisproblem mit dem §3 ArbZG

24. Juni 2012 14:11 |
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Arbeitsrecht


Hallöchen,

also ich habe da ein kleines Verständnisproblem mit dem §3 ArbZG.
Dort heißt es ja 8Std. darf werktäglich nicht überschritten werden.
Überstunden ja, es darf aber in den letzten 24Wochen nicht mehr als Ø 8 Std. werktäglich gearbeitet worden sein.

Also fiktiver Fall:
Mo-Fr je 8,5 Stunden Arbeit =42,5Std.Woche
42,5Std x 24Wochen = 1020Std.
Wir haben also in 24 Wochen tatsächlich 1020 Std gearbeitet.

Jedoch geht der Gesetzgeber von einer 6 Tage woche aus,
also rechnen wir:
(1020 Std. / 24 Wochen) /6Tage = 7,083 Std

Also haben wir tatsächlich 8Std gearbeitet und bei der "6Tage Woche" also dort im Ø ja 7,083Std.

Was ist denn nun relevant??
Die tatsächlichen Ø(8,5Std), oder der relative Ø(7,083Std)
Oder bin ich ganz auf dem Holzweg.......
Oder ist die halbe Stunde am Tag schon unzulässig?

Vielen lieben dank für die Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Das ArbZG schreibt für den Normalfall den Achtstundentag vor, d.h. ein Arbeitnehmer darf nicht länger als acht Stunden pro Tag arbeiten. Da das ArbZG von der Sechstagewoche ausgeht, sind also 6 x 8 Stunden = 48 Stunden pro Woche die Obergrenze. Die tägliche Arbeitszeit kann aber vorübergehend auf maximal zehn Stunden heraufgesetzt werden und somit die Wochenarbeitszeit auf 60 Stunden, also 6 x 10 Stunden. Dann darf aber innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten oder von 24 Wochen im Durchschnitt die tägliche Arbeitszeit acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

In ihrem Fall sind daher die 7,083 Stunden relevant und vom ArbZG noch zulässig.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Berthold Röttger, Rechtsanwalt
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